(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 2/05, 29) < home RiV >
 

Artenschutz

für Heuschrecken

Der SPD-Vorsitzende Franz Müntefering hat den Raubtierkapitalismus mit den viel beachteten Worten angeprangert, manche Unternehmen fielen wie die Heuschrecken (anscheinend Raubtiere im weiteren Sinne) über das Land her, plünderten die Unternehmen aus und zögen dann weiter[1].

Man kann bereits beanstanden, dass Menschen mit Tieren verglichen bzw. als solche bezeichnet werden, so wie damals gerade auch die SPD hart mit F. J. Strauß ins Gericht ging, weil er Schriftsteller als "Ratten und Schmeißfliegen" bezeichnet hatte (gemeint war Bernt Engelmann).

Die Grenzen des Erlaubten sind nicht immer klar zu ziehen, wenn man bedenkt, dass der Tiervergleich bei menschlichen Funktionsträgern (Löwe als König) oder Eigenschaften (Esel als Dummkopf) seit Jahrhunderten in der Fabel ein traditionelles Stilmittel ist. Als Beispiel sei eine Fabel von Gotthold Ephraim Lessing erzählt:

Ein Esel begegnete einem hungrigen Wolfe. "Habe Mitleid mit mir", sagte der zitternde Esel, "ich bin ein armes krankes Tier; sieh nur, was für einen Dorn ich mir in den Fuß getreten habe!" "Wahrhaftig, du dauerst mich", versetzte der Wolf. "Und ich finde mich in meinem Gewissen verbunden, dich von deinen Schmerzen zu befreien." Kaum ward das Wort gesagt, so ward der Esel zerrissen.

Ersetzen wir den Wolf durch einen Unternehmenssanierer und den Esel durch ein kränkelndes Unternehmen, und wir sind wieder beim Thema: "Sanierer", die ein angeschlagenes Unternehmen zerschlagen, stellen dies gern als Vorteil für Betriebs- und Volkswirtschaft dar, und mancher Gutgläubige folgt ihnen bereitwillig in der Argumentation.

 

Nun ist es nicht Aufgabe eines Wolfes, ein Schaf zu sein, und nicht Aufgabe eines gewerblichen Unternehmens, gemeinnützig zu sein[2] (für Ausnahmen gibt es den § 52 AO). Nur sollte sich ein Politiker und der Gesetzgeber dessen stets bewusst sein. Ein Unternehmen will (und soll !) Gewinn machen und das tut es immer auf Kosten anderer (Geld fällt nicht vom Himmel); das ist sozialadäquat. Wo die Sozialadäquanz überschritten wird[3], muss der Staat (einschließlich seiner Richter) Grenzen setzen. Oft genug aber lässt er sich mit den Wölfen ein:

Müntefering und Lafontaine haben in ihrer jeweiligen Zeit als Bundesminister selbst Staatsbeteiligungen an Private-Equity-Unternehmen[4] verkauft: Müntefering die Rasthof-Kette Tank & Rast und Lafontaine den Grünen Punkt/Duales System[5].

 

SPD und Grüne wollen jetzt ein Gesetz einbringen zur Einführung von “Öffentlicher Privater Partnerschaft” (kurz: ÖPP; auch Public Private Partnership genannt, kurz PPP). Jedoch ist der Begriff "Partnerschaft" für eine Austauschbeziehung pure Augenwischerei: Financier und Staat verfolgen nicht gleichgerichtete Interessen, sondern schließen gegenseitige Verträge; jeder sucht seinen Gewinn auf Kosten des anderen. Bei dieser "Partnerschaft" sollen - weil der Staat kein Geld mehr hat - Private einspringen und mit ihren Mitteln Schulen, Krankenhäuser oder Straßen und in Hamburg auch Gerichte bauen und/oder betreiben; der Staat mietet dann zurück; „sale-and-lease-back“ ist eine der Formen von ÖPP.

Während die Bundesregierung gerade eine Förderung von ÖPP plant (insbesondere um die Benachteiligung der privaten Financiers gegenüber einem staatlichen Betreiber in steuerlicher Hinsicht zu verbessern[6]), hat der Bundesrat am 27.05.05 beschlossen, einen Gesetzentwurf im Bundestag einzubringen, mit dem die schon bestehende steuerliche Praxis eingeschränkt werden soll:

Mit Sale-and-lease-back-Konstruktionen versuchen einige Kommunen sich selbst und externen Kapitalgebern einen finanziellen Vorteil zulasten des allgemeinen Steueraufkommens zu verschaffen." [7]

Nicht nur, dass die (im Bundestag von der CDU hinsichtlich ÖPP unterstützte) SPD-geführte Bundesregierung sich so etwas von einem CDU-dominierten Bundesrat sagen lassen muss; nein, die Bundesregierung legt bei ÖPP auch noch Wert auf die Beteiligung von Private-Equity-Gesellschaften[8], die zuvor gegeißelt wurden.

 

Außerdem boomt das Geschäft der kritisierten Wirtschaftsform erst, nachdem die Bundesregierung im Jahr 2000 die Gewinne aus Beteiligungsverkäufen steuerfrei gestellt hatte[9]. Und die von Müntefering in seiner Liste nicht genannten Hedge-Fonds[10] sind noch viel rabiater als sonstige Private-Equity-Firmen[11]. Sie denken noch kurzfristiger, so dass selbst Alan Greenspan - der amerikanischen Notenbank-Präsident - in der unregulierten Branche der Hedge-Fonds angeblich die derzeit größte Gefahr für das weltweite Finanzsystem sieht[12]. Doch auch ihnen ebnete die Regierung noch 2004 den Weg nach Deutschland[13].

Jetzt - wenige Monate später - denkt die Regierung darüber nach, punktuell (!) gegenzusteuern, indem Stimmrechte aus Aktien erst eine bestimmte Zeit nach Anteilserwerb ausgeübt werden dürfen[14] und Hedge-Fonds einer verstärkten Kontrolle unterworfen werden sollen[15].

 

Allerdings sind weder Private-Equity-Firmen noch Hedgefonds per se als Form „böse“. Es geht in erster Linie um einzelne Verhaltensweisen, einerlei ob sie von jenen Wirtschaftsformen oder von anderen an den Tag gelegt werden. Nichts ist dagegen zu sagen, wenn jemand marode Unternehmen wieder flott zu machen versucht, und seien die erforderlichen Maßnahmen hart. Viel ist dagegen zu sagen, wenn funktionierende Unternehmen nur deshalb zerschlagen werden, weil die Rendite des laufenden (gewinnbringenden!) Betriebs geringer ist als der kurzfristige Zerschlagungsgewinn. Ein derartiges Verhalten fördert der deutsche Gesetzgeber auch dadurch, dass er das dafür erforderliche Werkzeug bereitstellt. Schon seit vielen Jahren wird das Umwandlungsrecht immer „liberaler“ - Grenzen werden immer weniger gesetzt.

Auch Staatsgrenzen sind irrelevant. Es gibt nicht nur ausländische Heuschrecken. Viele wurden in Deutschland selbst geboren.

 

Ein Beispiel für staatlich tolerierten asozialen Unternehmer-Egoismus, das ich im Handelsregister in diesen Tagen selber zu behandeln habe: Ein sehr großes und angesehenes deutsches Unternehmen gliedert einen Teil seines Vermögens auf eine Tochtergesellschaft (GmbH & Co. KG) aus. Auf dieses Tochterunternehmen soll nicht etwa ein organischer Betriebsteil (mit allen Aktiva und Passiva) ausgegliedert werden[16], sondern nur eine bestimmte Sorte von Verbindlichkeiten. Dies ist eine auch unter Juristen oft unbekannte Möglichkeit, seine eigenen Schulden loszuwerden durch Übertragung der Schulden auf einen Dritten, ohne dass der Gläubiger zustimmen muss. Das hat der Gesetzgeber bewusst zugelassen[17].

Und was macht das konkrete Unternehmen mit dieser ohnehin schon neoliberalen Regelung? Es gliedert (nur) seine Pensionsverbindlichkeiten aus[A]: über 1.800 Betriebsrentner mit einem Wert von über 27 Mio. EUR ! Auf eine KG, in der kein Kapitalaufbringungsgebot besteht, deren persönlich Haftender eine GmbH ist und deren Kommanditist mit höchstens 10 Mio. EUR haftet! Wenn das kleine und unterfinanzierte Tochterunternehmen nach der 5jährigen Nachhaftung der Mutter pleite geht, dann wären also alle Renten futsch, denn infolge der Ausgliederung haftet auch der Pensionssicherungsverein nicht mehr und das Recht auf Sicherheitenbestellung gegen die Ursprungsgesellschaft nach § 22 UmwG ist dann schon längst erloschen.

Und was sagt das Recht dazu? „Der Gesetzgeber hat dieses Risiko jedoch gesehen und es bewusst bei der Neuregelung des Umwandlungsrechts in Kauf genommen.“[18] Die Erwartung, „die dann möglicherweise entstehende Medienaufmerksamkeit dürfte zumindest namhafte Unternehmen von solchen Gestaltungen abhalten"[19], wurde schnell betrogen: das seine Rentner abspaltende Unternehmen ist ein Verlag, dessen große Tageszeitung vehement gegen die Kapitalismuskritik wettert. Schutz gibt es nur durch vorbeugend und weise gesetztes Recht.

 

Ein weiteres Beispiel aus meiner Praxis ist die Brüchigkeit der Kapitalerhaltungsregeln: Sie - verehrter Leser - haben z.B. eine 5-Mio.-Forderung gegen das Unternehmen A, das ein aktuell vorhandenes Stammkapital von 10 Mio. EUR hat. Sie glauben sich durch das Kapitalrückzahlungsverbot des § 30 GmbHG geschützt? Irrtum! Raubtier B kommt und kauft A auf. B hat noch ein anderes Unternehmen C, das ein Kapital von 25.000 EUR hat. B verschmilzt A auf C. Maßgeblich ist nunmehr für die vereinigten A und C nur das Kapital der übernehmenden C, also 25.000 EUR. Den an 10 Mio. EUR überschießenden Rest lässt Raubtier B sich von C auszahlen. Für Sie als Gläubiger bleibt die fast leere Hülle übrig, wenn Sie nicht täglich den Bundesanzeiger lesen und nach dem dort zu veröffentlichen Hinweis suchen, dass Sie von A Sicherheit verlangen können, aber nur binnen 6 Monaten (§ 22 UmwG). Der Gesetzgeber macht’s möglich[20].

 

Noch ein weiteres Beispiel: Sie sind wieder Gläubiger des Unternehmens A. Raubtier B hat einen Gewinnabführungsvertrag mit A geschlossen. Sie vertrauen dennoch auf die Liquidität Ihrer Forderung, denn immerhin garantiert Ihnen der Gesetzgeber als Pendent dazu in § 302 AktG die Pflicht des Raubtiers B, eventuelle Verluste von A auszugleichen. Diese Pflicht des B besteht während der ganzen Dauer des Gewinnabführungsvertrags. Dieser Vertrag (zusammen mit der Verlustausgleichspflicht des A) kann zwar von A und B einvernehmlich aufgehoben werden, aber nur zum Geschäftsjahresende (§ 296 AktG). Dieser Zeitkorridor reicht Ihnen aus. Raubtier B merkt nun, dass es A allmählich schlechter geht, und möchte nicht in die Pflicht zum Verlustausgleich geraten. Leider hat das Geschäftsjahr gerade erst angefangen, so dass dies den B teuer zu stehen kommen könnte. Aber der Gesetzgeber ist ja gütig zu B, denn er verwehrt es nicht, dass A sein handelsrechtliches Geschäftsjahr von heut‘ auf morgen ändert[21]. Und da B natürlich den A beherrscht, veranlasst er diesen, per satzungsändernden Beschluss das laufende Geschäftsjahr ganz schnell zu beenden und ein neues zu beginnen, und zugleich wird der Gewinnabführungsvertrag mit der Verlustausgleichspflicht einvernehmlich zwischen A und B aufgehoben. Sie als Gläubiger gehen leer aus.

Das ist kein konstruiertes Beispiel, sondern kommt in der Praxis immer wieder vor. Und ganz so schlimm ist es ja auch nicht: Sie müssen nur täglich den Bundesanzeiger lesen, auch als Verbraucher; dann erfahren Sie von dem Dilemma und können binnen 6 Monaten Sicherheit verlangen (§ 303 AktG).

 

Ganz schlecht kann einem werden, wenn man sieht, welch geringe Barrieren der Gesetzgeber bei den Formalien zieht. So brauchen viele Erklärungen nicht einmal beglaubigt zu werden (so zum Beispiel die oben erwähnte Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags, was eine rechtswidrige Rückdatierung auf eine Zeit vor Ende des letzten Geschäftsjahrs zum Kinderspiel macht). Wo Erklärungen beglaubigt werden müssen, gilt dies – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht auch für die Vollmacht. So ist zwar z.B. die GmbH-Anteilsabtretung formbedürftig; handelt aber ein Vertreter, so ist nur dessen Erklärung zu beurkunden, während von dem z.B. in Russland sitzenden Anteilserwerber lediglich ein formloses Schreiben als Vollmacht ausreicht, ohne dass irgendjemand seine Identität prüfen kann. Nachdem dann alles Mögliche mit der GmbH angestellt wurde, ist niemand mehr zu greifen. Das ist kein Horrorszenario, sondern von mir erlebter Alltag. Aber unsere diesbezüglichen Gesetze müssen ja schließlich liberal sein.

 

Und da sie das noch nicht genug sind und der Staat ein ganz schlechtes Gewissen hat, dass er den Unternehmen bislang zumutet, bei der GmbH ein Mindestkapital von 25.000 EUR vorzusehen (von dem ohnehin nur ein Teil eingezahlt sein muss), hat das Bundeskabinett am 01.06.05 beschlossen, das Mindestkapital auf 10.000 EUR herabzusetzen. Wer glaubt, das sei nicht wichtig, denn mit so wenig Geld könne man ja auch nur wenig anstellen, der irrt. Je niedriger die Zutrittsschranke zur Rechtsfähigkeit ist, desto mehr zwielichtige Gründer werden angelockt. Selbst ein wirtschaftsfreundlicher Autor[22] [C]führt aus:

„Bei noch kleineren Vorhaben (scil.: als 25.000 EUR) sollte auch eine Haftungsbeschränkung entbehrlich sein - gegenüber Unternehmen mit kleinstem Kapitalbedarf, aber großen Risiken ist Mißtrauen angebracht."

Doch der Gesetzgeber vertraut mal wieder.

 

Die vorstehenden Absätze sind nur Themen meines eigenen begrenzten kleinen Bereiches. Von den Feinheiten auf vielen anderen Gebieten fällt nur hin und wieder das ein oder andere in der Presse auf, z.B. dass der Staat die Verlagerung von Arbeitsplätzen in das Ausland steuerlich subventioniert[23].

 

Auch die geringe Höhe der Unternehmenssteuern - die mittelbar auch mitverantwortlich ist für die mageren Justizhaushalte - gehört dazu (Regierung und Opposition sind sich seit dem Jobgipfel sogar darin einig, diese Steuern noch weiter zu senken). Der Keynesianer Peter Bofinger, einer der fünf Wirtschaftsweisen der Bundesregierung, hat kürzlich in einem Interview ausgeführt[24]:

„Gerade in einer globalisierten Welt muss die Regierung deutlich machen, dass sie die Geschicke des Landes im Griff hat. Das gilt insbesondere für die Steuerpolitik. Dass der deutsche Staat so geringe Steuereinnahmen erzielt, ist keineswegs unausweichlich. Die Steuereinnahmen hierzulande sind niedriger als in fast allen anderen europäischen Ländern. Während der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer bei uns bei 44 % liegt, beträgt er in den meisten Ländern Westeuropas 50 %. Selbst ausgeprägt ‚kapitalistische‘ Länder wie Großbritannien und die Vereinigten Staaten erzielen mehr Einnahmen aus der Vermögens- und Erbschaftsteuer als Deutschland. ... Hausgemacht ist auch der sprunghafte Anstieg der Minijobs und die damit verbundene Vernichtung von Vollzeitstellen. Für einen Minijobber zahlen Unternehmen derzeit pauschal 25 % Abgaben. Für einen Vollzeitbeschäftigten zahlen sie 38 %. Das heißt, wer als Arbeitgeber einen Vollzeitarbeitsplatz in Minijobs zerlegt, wird dafür vom Staat noch subventioniert."

Selbst der PräsBVerfG Prof. Papier - wahrlich den Unternehmen nicht abgetan[25] - erklärt in einem Interview zur Kapitalismuskritik[26]:

"Die Sozialbindung des Eigentums gilt für jeden einzelnen Eigentümer. Voraussetzung ist aber, dass der Gesetzgeber Inhalt und Umfang dieser Sozialbindung bestimmt. ... Ein Unternehmer hat die Pflicht, die ihm das Gesetz auferlegt. Und keine einzige mehr[27]. ... Wenn man meint, dass es Auswüchse gibt, muss man als Gesetzgeber reagieren und die Gesetze ändern. ... darf es nicht dazu kommen, dass der Staat nur noch die sozialpolitischen Schäden der Globalisierung und der Ökonomisierung verwaltet und halbwegs abmildert. Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass er noch ein Mindestmaß an Rahmenbedingungen setzen kann, um die Staatsziele unseres Grundgesetzes zu erreichen, zum Beispiel das Sozialstaatsprinzip. Der deutsche Gesetzgeber hätte noch genug Gestaltungsmöglichkeiten, etwa im Steuerrecht. Ich bedauere, dass er diese Möglichkeiten nicht hinreichend nutzt.

(Auf den Vorhalt, dass das BVerfG eine Vermögensteuer unmöglich gemacht habe:)

Das stimmt so pauschal nicht. In der Entscheidung von 1995 sind die Spielräume für eine Vermögensteuer genau angegeben. Der Gesetzgeber muss selbst beurteilen, ob er eine Chance sieht, eine verfassungkonforme Vermögensbesteuerung wieder einzuführen."

Heuschrecken ziehen weiter - unser Gesetzgeber bleibt uns erhalten (in welcher Konstellation auch immer); möge er weise und gerecht sein.

Wolfgang Hirth


 

[1] Müntefering hat das auch schon viele Monate vor der im April 2005 im NRW-Wahlkampf neu entstandenen öffentlichen Aufregung darüber gesagt, nämlich auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung am 19.11.2004

[2] Eine „mittelbare“ Gemeinnützigkeit, wie sie in der Airbus-Entscheidung des OVG Hamburg vom 02.06.05 (2 Bf 345/ 02) postuliert worden sein soll (schriftl. Gründe liegen noch nicht vor), kann allenfalls singuläre Folgen eines bestimmten Unternehmerhandelns betreffen und ändert nichts an der Gewinnorientierung.

[3] Selbst in einer Umfrage unter 500 Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen ergab sich, dass 2/3 der Ansicht waren, die großen Konzerne kämen ihrer gesellschaftlichen und sozialen Verantwortung mäßig oder gar nicht nach. Das schlechteste Zeugnis erhielten Private-Equity-Unternehmen: nur 1,5 % der Befragten sprachen ihnen eine hohe soziale Verantwortung zu. (FAZ v. 29.05.05)

[4] ... auf die Müntefering seine Heuschreckenkritik konkretisierte (vgl. Liste im Stern v. 29.4.05). Unter den Oberbegriff Private Equity fallen drei Formen von außerbörslichem Eigenkapital: Venture Capital, Buy-out und Mezzanine. Im engeren Sinne steht Private Equity für Beteiligungen an „reifen“ Unternehmen.

[5] Steltzner in FAZ v. 2.5.05

[7] BR-Drs. 45/05, S. 1 , vgl. auch S. 5

[10] Hedge Fonds sind große Investmentgesellschaften, die im Gegensatz zu normalen Investmentfonds von der Finanzaufsicht kaum kontrolliert werden. Ihr ursprüngliches Geschäft sind Wetten und Termingeschäfte auf Kursentwicklungen jeglicher Art. Neuerdings drängeln sich Hedge Fonds ins Private-Equity-Geschäft und steigen immer öfter direkt bei Unternehmen ein, zumeist allerdings kaufen sie nicht die Mehrheit. (Die Zeit  v. 11.05.05)

[11] FAZ v. 02.05.05

[12] Frankfurter Neue Presse v. 19.05.05

[13] Heuser in Die Zeit v. 04.05.05

[14] Welt am Sonntag, v. 15./16.05.05

[15] FAZ  v. 17.05.05, S. 13

[16] Während im Steuerrecht nur die Ausgliederung von Teilbetrieben möglich ist (§ 15 UmwStG), hat das Zivilrecht diese Einschränkung nicht.

[17] Lutter/Teichmann, 2. Aufl., § 123 UmwG, Rn. 9

[18] BAG DB 2005, 954    [B]

[19] Rhiel/Stieglitz, BC 2004, 197/198

[20] Die Rechtsprechung zum Durchgriff wegen existenzgefährdenden Eingriffs bringt keine Abhilfe: sie verschafft nur zusätzliche Schuldner, aber nicht zusätzliches Vermögen.

[21] § 4a I 1 Nr. 2 S. 2 EStG und § 7 IV 3 KStG (nur mit Zustimmung des Finanzamts) gelten nur im Steuerrecht.

[22] Eidenmüller/Engert, Rechtsökonomik des Mindestkapitals im GmbH-Recht, GmbHR 2005, 433, 437

[24] Stern v. 12.05.05, S. 29

[25] vgl. den Inhalt seiner Kommentierung von Art. 14 II GG im Gundgesetz-Großkommentar Maunz/Dürig/Herzog

[26] Stern v. 12.05.05, S. 30 - 32

[27] Allerdings sollte man bedenken, dass auch „gute Sitten“, „Treu und Glauben“, „unlauter“ und „Handelsbrauch“ gerade im kaufmännischen Bereich Rechtsbegriffe sind und die Unternehmen sich selbst gern mit Begriffen wie „hanseatischer Kaufmann“ schmücken und sich auf die „Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns“ berufen.


nachträgliche Anmerkungen des Autors:

 

[A] zu den Versuchen amerikanischer Unternehmen, ihre Rentenzusagen loszuwerden,

     siehe Heike Buchter, Flucht in den Wortbruch, Die Zeit Nr. 26/2005

 

[B] a.A. AG Hamburg, DB 2005, 1562 ; vgl. in unserer Rubrik "Handelsregister"

 

[C] vgl. auch VRiBGH Goette, Handelsblatt 7.6.07

 

RiBVerfG Bross sieht ein Verteilungsproblem