(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 1/05, 8) < home RiV >

Lässt die Justiz

die Opfer allein?

 

Unter dieser Fragestellung fand am 28. Oktober 2004 eine Podiumsdiskussion[1] des Kommunikationsvereins Hamburger Juristen und des Hamburger Richtervereins statt, die ein Anfang sein könnte und sollte für eine weitergehende Diskussion über die Thematik des Strafprozessrechts hinaus. Denn die Rechtssituation ist schwierig, gerade angesichts der ungenügenden Opferfürsorge in Hamburg. Aus Opfersicht blieb dafür zuviel ungesagt.

 

In der Justiz ist das Hauptproblem der Opfer von Straftaten: SIE WERDEN BESTRITTEN! Der juristische Begriff des Bestreitens steht dafür, dass ihr Opfersein prinzipiell und ständig in Frage gestellt ist und wird.

 

Was brauchen Opfer?

 

Jan-Philipp Reemtsma schreibt in seinem Vorwort zu dem Buch „Vernetzte Opferhilfe“ (Edition Humanistische Psychologie 2004):

Sehr grob gesprochen kommt es darauf an, ob die nach dem Trauma gemachten Erfahrungen dessen Effekte verstärken oder nicht, ob das Trauma in der Biografie singulär bleibt oder ob es als Teil seiner Sequenz erlebt werden muss, die das künftige Leben bestimmt. Zu solchem künftigen Leben gehört auch entscheidend die Anerkennung, dass das Verbrechen ein Verbrechen, d.h. nicht ein Unglück, sondern ein Unrecht war. Etwas, dass nicht nur leider passiert ist, sondern etwas, dass nicht hätte passieren dürfen.“

 

Neben den Anspruch an die Justizorgane gibt es auch dabei und darüber hinaus für das traumatisierte Opfer sehr wichtige schlichte Bedürfnisse, das sind das abstrakte Bedürfnis nach Sicherheit, konkret nach einem sicheren Ort, der Wunsch, dem Täter nicht wieder zu begegnen, es geht um Abstand und Ruhe zur Verarbeitung, darum, dass dem Opfer geglaubt wird, um das „Im Namen des Volkes“ gesprochene Unwerturteil.

 

Zu diesen Prinzipien hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Staates wie folgt definiert:

„Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes verpflichtet im Falle einer Straftat nicht nur zur Aufklärung eines Sachverhaltes und dazu, den Täter in einem fairen Verfahren seinem gesetzlichen Richter zuzuführen. Sie verpflichtet die staatlichen Organe auch, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte der Verletzten zu stellen und ihnen zu ermöglichen, ihre Interessen justizförmig und in angemessener Frist durchzusetzen." (BVerfGE 39, 412 ff.).

 

Tatsächlich ist für das Opfer vorherrschend die Angst, noch einmal alles durchmachen zu müssen, die immer noch in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle dazu führt, auf Strafanzeige und Strafverfahren zu verzichten. Denn Ruhe und Abstand als zentrale Bedingung der Erholung und Verarbeitung gibt es da ja gerade nicht. Die Wahrnehmung gilt, dass kein Schutz gewährleistet wird, das Opfer fürchtet allzu oft die Rache des Täters, aber auch die Reaktion des eigenen sozialen Umfeldes, die Öffentlichkeit überhaupt. Die Ermittlungsbehörden geben keine Informationen über den Fortgang der Ermittlungen, die Polizei darf keine Auskunft erteilen, das Opfer erfährt nichts von weiteren eingeleiteten Strafverfahren, nichts von Verhaftung, Freilassung (Aussetzung des Haftbefehls?), weiterer Strafvollstreckung, Haftlockerung oder Strafentlassung. Das seit September 2004 geltende Opferrechtsreformgesetz verspricht jetzt immerhin bestimmte Auskünfte auf Antrag; wie weit das in der Praxis funktioniert, bleibt abzuwarten.

 

Die Justiz hat - so der Gesamteindruck - Opfer lieber als einen abstrakten Begriff. Tatsächlich eignet der Staat die aus der Rechtsverletzung resultierende Legitimation des Opfers sich selbst an zur Reparatur des verletzten Systems, es findet sich die Formel: „Geschädigt: Die Rechtsordnung“. Auf dieser Baustelle gilt: Betreten verboten! Das Opfer wird von seinem Schicksal ausgesperrt.

 

Im Strafverfahren herrscht eine strukturbedingte Leugnung des Opferseins, die die Frage aufwirft, ob die Justiz mit Opfern überhaupt etwas anfangen kann. Dabei geht es um rechtsstaatlich zentrale Prinzipien wie die Unschuldsvermutung, die ja bedeutet, dass eine Straftat erst dann als wirklich geschehen gilt, wenn der Täter deswegen verurteilt ist, weil diese Tat zur vollen gerichtlichen Überzeugung nach Überprüfung aller Zweifel wirklich geschehen ist. Gibt es also keine Opfer, solange die Straftat noch nicht gerichtlich erwiesen ist?

 

Bis dahin wird jedenfalls das Opfer im Prinzip nur in einer sehr reduzierten Eigenschaft gesehen und behandelt, und das ist diejenige des – oft genug auch noch einzigen – Zeugens der Straftat, der oder die zum Beweis dafür „dienen“ soll.

 

Die Opfer gelten dabei auch noch als problematische Zeugen, denn sie fühlen sich ja ganz und gar nicht unbeteiligt, haben natürlich eigene Interessen, hauptsächlich dasjenige, die Wahrheit ihres Opfererlebnisses bestätigt zu bekommen. Darüber hinaus wird ihnen unterstellt, aus dem Bedürfnis nach Rache, sonstiger Schadenszufügung (eins auswischen), zur Schädigung des Ex-Partners absichtlich falsch auszusagen.

 

In den polizeilichen Zeugenvernehmungen wie auch vor Gericht wird mit diesem strukturellen Unglauben ein besonders belastendes und gleichzeitig zentrales traumatisches Erleben in Frage gestellt (vom Gericht, von der Verteidigung, auch von der Staatsanwaltschaft): „In so einer Situation merkt man sich doch alles, dann kann man es auch erzählen!“. Dabei ist die Erinnerung an genau dieses schreckliche Ereignis sozusagen gefroren, weitere Wahrnehmungen fallen weg, die Erinnerung ist fokussiert auf das Schrecklichste, etwa die Waffe, oder auf das Nebensächlichste, wie den Türgriff. In traumatischen Situationen findet eine explosionsartige Überflutung von Neurohormonen statt, die Wahrnehmung wird nicht in Kategorien erfasst gespeichert und geordnet, wie es „normaler" Erinnerung zugänglich ist, die Wahrnehmungseindrücke werden „schockgefrostet“. Deshalb kann ein Trauma nicht zeitlich, räumlich und kausal zusammenhängend erinnert werden, dementsprechend kann das Opfer auch nicht in dieser von Zeugen üblicherweise verlangten umfassenden und detailgenauen Orientiertheit berichten. Erinnert werden oft nur akausale, zeit- und raumlose Sinnesfragmente, wie Bilder, Geräusche, Gerüche, Körperempfindungen.

 

Was im Strafverfahren stattfindet, ist eine künstliche Phasenverschiebung. Vor der Verurteilung kann und darf das Opfer nicht als solches anerkannt werden, mit der rechtskräftigen Verurteilung geht das Strafverfahren aber zu Ende. Wer definiert also Opfersein? Das Gesetz behält diese verbindliche Feststellung dem rechtskräftigen Strafurteil vor. Das Opfer existiert aber schon vorher und beansprucht Respekt und Fürsorge. Es wäre eine Lebenslüge der Justiz gegenüber Opfern, nur auf die noch ausstehende rechtskräftige Verurteilung zu verweisen, auf das „schwebende Verfahren“, und bis dahin das Opfer jenseits seiner Zeugenrolle nicht wahrzunehmen.

 

Die Verantwortung der Justiz geht weiter!

Das Opfer weiß, dass es Opfer ist. Die Angehörigen, insbesondere die Eltern von betroffenen Kindern, wissen es. Weitere glauben und haben Mitleid, aber keine Möglichkeiten.

 

Zur Justiz gehören auch Familiengericht, Zivilgericht, Sozialgericht und Strafverfolgung. Dort stehen dieselben Opfer, klagen oder werden verklagt, werden vorgeladen als Zeugen und befragt, sind betroffen in ihren Rechten, aufgrund ihrer Pflichten und tragen ihr Schicksal.

Die schrecklichsten Beispiele sind die von ihren Vätern sexuell missbrauchten Kinder vor dem Familiengericht. Sie sind Gegenstand von Streitigkeiten über Sorgerecht und Umgangsrecht, welches Väter, die Täter sind, fordern von den Müttern und den Kindern. Die aber wissen aus Erleben, was geschehen ist! Ohne strafgerichtliche Verurteilung gibt und bestätigt das Familiengericht das Sorgerecht, ordnet Besuche an, verdonnert die Mutter mit Zwangsmaßnahmen, ihr schreiendes Kind hinzubringen zu dem, der es missbraucht hat. Ich spreche vom Alltag im Familiengericht!

 

Wir kennen weiter Elend und Ohnmacht der häuslichen Gewalt. Polizeibeamte auf den Revierwachen sind genervt beim wiederholten Einsatz für sichtlich verprügelte Frauen und Mütter, nachdem sie sich mit den schlagenden Partnern und Ehemännern wieder vereinigt haben.

 

Opfer werden Experten der erlebten Macht. Da kennen sie sich aus. Jetzt kommt hinzu die Macht, die Staat, Richter, Polizei ausüben. Was das Opfer erfahren hat, ist die in der Situation geschehene Entmachtung. Was es im Justizverfahren erlebt, ist die oft als parallel empfundene Unterwerfung unter das staatliche Verfahren, das aus dem „Opferfall“ die Legitimation der Einmischung in das Opferschicksal zieht. Für das Opfer ist das ein Akt der Aneignung.

 

Natürlich ist auch der Staat betroffen. Die aus einem Gewaltmonopol geschöpfte Macht tut sich schwer, weil ihr Anspruch der „Herrschaft des Rechts“ widerlegt und das Opfer der Beweis dafür ist. Ist das der Grund dafür, warum Opfer sich asozialisiert vorkommen, während Täter resozialisiert werden?

 

Aber auch der Staat selbst ist oft genau so hilflos wie die Opfer gegenüber den Justizverfahren, dann nämlich, wenn er als Jugendhilfe, Sozialarbeiter für Hilfe, Betreuung und Rechtedurchsetzung der Opfer zuständig ist. Fragen Sie Jugendämter in ihrer Eigenschaft als Soziale Dienste oder als Amtsvormünder nach ihren Erfahrungen mit der Justiz, wenn die ihnen anvertrauten Kinder Opfer von Straftaten und Objekte der Wahrheitsfindung werden! Im Familienrecht, in der Jugendhilfe ist die zentrale Zielvorgabe das Kindeswohl. Während eines laufenden Strafverfahrens wegen einer Straftat, deren Opfer ein Kind ist, erscheint die Verwirklichung des Kindeswohls oft wie ausgesetzt.

 

Folgende Forderungen ergeben sich:

 

Die Opfer ...

... sollen herauskommen aus ihrer Opferecke, das Opfersein ist kein Leben, nicht ein sinnvoller Lebensinhalt. Das Opfertrauma, psychologisch ein unterbrochener Prozess der natürlichen Verhaltensabfolgen Gegenwehr und Flucht, ist mit Hilfe aktiver Verarbeitung zu Ende zu bringen. Fangen Sie an damit, sich mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten über Fortschritte und Stand des Strafverfahrens umfassend zu informieren! Sie haben Recht!

 

An Justiz und Sozialstaat ...

... geht die Forderung, Opferschutz gesamt zu denken. Opfer dürfen nicht durch staatliches Handeln beschädigt werden, Achtung und Menschenwürde sind Grund- und Menschenrecht. Die Behandlung von Opfern allein als Gegenstand staatlichen Handelns für den Zweck der Wahrheitsfindung, also die Reduzierung allein auf ihre Zeugenrolle, ist grundrechtswidrig. Im Strafverfahren sind Opfer zu schützen, schon im Ermittlungsverfahren ist ihnen geforderter Schutz zuzusagen, Bedrohungsanzeigen von Täterseite sind ernst zu nehmen und strafrechtlich zu verfolgen, anstatt Ermittlungsverfahren diesbezüglich als „unwesentliche Nebentaten“ einzustellen. Bei Bedarf kann die Polizei durchaus mit Autorität Kontaktverbote aussprechen und ihre gerichtliche Erwirkung nach dem Gewaltschutzgesetz und dem BGB (§ 1684) anregen. Innerfamiliäre Opfer sind familienrechtlich zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, welches gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten hat, ist unbedingt notwendig dafür.

 

An die Strafgerichte:

Es gibt Opferrechte, rechtliche und weitere Auswirkungen außerhalb des Prozesses und nach dem Prozess, die nicht nur von einem Schuldspruch abhängen. Bei der Beweiswürdigung sind die aktuellen Erkenntnisse der Traumapsychologie (gesetzmäßig eingeschränkte, aber spezifische Traumaerinnerung) mit den entsprechenden Gedächtnisauswirkungen zu bedenken. Im Zweifel müssen traumapsychologisch qualifizierte Sachverständige herangezogen werden.

Die Strafjustiz trägt die Verantwortung für die rechtlichen Auswirkungen des Strafprozesses und für das davon bestimmte persönliche weitere Schicksal des Opfers. Ob die Verarbeitung des traumatischen Ereignisses gelingt, kann sogar von einzelnen Formulierungen der mündlichen Urteilsbegründung behindert oder erleichtert werden.

Ich appelliere umgekehrt an eine gewisse strafprozessuale Bescheidenheit. Das Strafurteil wird gesprochen über den Täter, nicht über das Opfer. Bezüglich des Opfers hat der Strafprozess, hat das Strafurteil keinen Wahrheitsanspruch.

Das Opfer einer Straftat, welches auf seine Zeugenvernehmung eingestellt ist, sollte auf Wunsch in der Hauptverhandlung auch nach einem Geständnis des Angeklagten angehört werden. Es ist ein ganz wichtiger Akt der Traumaverarbeitung, die erlebten Folgen der Tat zu berichten und in der Hauptverhandlung dem Gericht zu überantworten. Ohnehin sind die Folgen der Tat von dem Gericht für die Strafzumessung zu würdigen, also auch zur Kenntnis zu nehmen, die Zurechnung der Tatfolgen gehört zu der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung.

Immer noch sind die Verfahren viel zu lang. Mit den viel erörterten Aspekten der fehlenden Beeindruckung des Täters (jedenfalls wenn er nicht in Haft ist) und der Strafmilderung durch lange Verfahrensdauer sollte die Opferperspektive ebenfalls bedacht werden. So lange das „Urteil nicht gesprochen“ ist, bleibt die Wunde offen.

 

An die Verteidiger ...

... ist die Forderung zu richten, die Opferzeugen nicht persönlich zu beschädigen durch zu konfrontative, aggressive Befragungen, wissend, dass dies im Gegensatz zu mancher auch zulässiger Verteidigungsstrategie steht. Wenn aber absehbar ist, dass das Opfer wirklich Opfer ist, was in den weit überwiegenden Fällen die Verteidigung auch erkennen kann, sollte auch ihr Ziel die Leidminderung des Opfers, die Vermeidung von unnötigen weiteren Belastungen sein. Das liegt im Interesse des Mandanten, ist doch schon die Bemühung um einen Ausgleich mit dem Verletzten, das Anstreben von Wiedergutmachung ein ganz wesentlicher gesetzlicher Strafmilderungsgrund. Seit dem 01.09.2004 sind Beschuldigte auch nach der Strafprozessordnung ausdrücklich auf diese Option (Täter-Opfer-Ausgleich) hinzuweisen und erwarten die Beratung durch ihren Verteidiger. Eine Konfliktverteidigung auf dem Rücken des Opfers kostet den Mandanten im Falle der Verurteilung Jahre!

 

Die Forderung an den Gesetzgeber, ...

... der sich schon viel Mühe gegeben hat, lautet auf Zulassung der Nebenklage im Jugendstrafverfahren. Gerade vor dem Jugendgericht spielt der Täter-Opfer-Ausgleich, die Verständigung zwischen Verletzter und Verletztem auf Augenhöhe, eine immense und positive Rolle. Die Teilnahme des Opfers ist also ohnehin geläufig. Die Zulassung der Nebenklage ermöglicht den Täter-Opfer-Ausgleich in das gerichtliche Verfahren unmittelbar einzubeziehen.

 

Für die staatliche Jugendhilfe ...

... stellen sich angesichts des besonderen
Elends und der besonderen Hilfebedürftigkeit von kindlichen und jugendlichen Opfern auch besondere Aufgaben Es sollte – gerade angesichts knapper Kassen – eine neue Regelleistung „Sozialpädagogische Prozessbegleitung“ eingeführt werden. Das spart erheblichen Mehraufwand ein für spätere „Reparaturen“ am Kindeswohl. Diese Regelleistung muss eine angemessene Nachsorge umfassen.

Als Instrument der staatlichen Gesamtverantwortung sollte der Stadtstaat Hamburg ein Opferbüro einrichten, welches die vorhandenen, aber unübersichtlichen und im Ernstfall nicht immer sofort erhältlichen Hilfeangebote bündelt und erreichbar macht. Das von mir gegründete NetzwerkOpferschutz als Internet-Angebot (www.opferschutz.net) könnte ein Anfang sein.

Der Rechtsstaat des Grundgesetzes hat sich auch gegenüber den Opfern zu beweisen. An Opfern, denen er nicht gerecht wird, widerlegt er sich. Diese Menschen gehen dem Rechtsstaat verloren, besonders die Kinder, die für ihr Leben lernen. Der Rechtsstaat kann und darf sich solche Verluste nicht leisten.

Der Staat haftet für die Opfer. Die Justiz ist dafür zuständig, dass sie nicht allein bleiben.

 

Rudolf von Bracken, Rechtsanwalt


 

[1] Anmerkung der Redaktion:

Es diskutierten in der Grundbuchhalle: Rüdiger Bagger (Pressesprecher der Staatsanwaltschaften Hamburg), Rudolf von Bracken (Opferanwalt), Uwe Maeffert (Strafverteidiger), Gerda Rose-Guddusch (Zeugenbetreuerin), Moderation: Roland Makowka (Landgerichtspräsident a.D.).

Zum Thema erschien in der MHR u.a.: Bertram: Zimmer 270, MHR 1/1995, 22; Rose-Guddusch: Opferschutz und Zeugenbetreuung, MHR 2/2004, 25