(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 2/04, 36) < home RiV >

Zu Ingo von Münch:

Geschichte vor Gericht -
Der Fall Engel

 

1.         Ingo von Münch braucht dem juristischen Publikum im allgemeinen und den Hamburgern im besonderen nicht vorgestellt zu werden, hat er doch in unserer Freien- und Hansestadt nicht nur als Professor für Staats- und Völkerrecht gelehrt, sondern sie von 1987 bis 1991 auch als Zweiter Bürgermeister, Kultur- und Wissenschaftssenator sowie als Bundesratsmitglied politisch mitgestaltet. Auch über den Fall Engel muss hier nicht lang und breit berichtet werden, denn die Leser der MHR können eine Menge über ihn in unseren Mitteilungen - in noch unvergilbten Heften[1] – nachschlagen. Was mag einen Völkerrechtler und GG-Kommentator, der außerdem ein leidenschaftlicher homo politicus war und ist, dazu getrieben haben, den Engelprozess vor der zuständigen Schwurgerichtskammer nahezu regelmäßig im Saal persönlich zu verfolgen, bis zum Urteil vom 5. Juli 2002, und seine Eindrücke, Analysen, Vergleiche, sein weit- und reichverzweigtes Material und sein Fazit dann auf ca. 150 Seiten niederzuschreiben?[2]

Vielleicht sollte man einen hochabstrakten Satz, den von Münch erst im Nachwort anführt, voranstellen: „Die Gerechtigkeit ist die erste Tugend sozialer Institutionen, so wie die Wahrheit bei Gedankensystemen“[3]. In eine schlichte Frage übersetzt, war der Verdacht zu  erhärten oder zu entkräften, dass hier vielleicht ungerecht, nämlich mit zweierlei Maß gemessen werden solle.

 

2.         Dieser Verdacht, mit krummer Elle zu messen, fiel zunächst durchaus nicht auf das Gericht; denn es war ja vorweg erst einmal die Anklage gewesen, die als problematisch angesehen werden konnte, nachdem die Ermittlungen die Vermutung erhärtet hatten, dass Engel aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht etwa wegen Nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (NSG: ideologisch motivierte Massenausrottungen), sondern wegen Kriegsverbrechens anzuklagen war[4]. Kriegsverbrechen aber werden im Kriege von allen Seiten begangen, seit Urzeiten und leider auch im zweiten Weltkrieg: brutal, kaltblütig, rücksichtslos im Einsatz nahezu aller Mittel, um den Krieg zu gewinnen, ihn nicht zu verlieren, Widerstand zu brechen, den Feind zu schwächen, zu demoralisieren, oder um dem Rachebedürfnis zu genügen – alles derart, dass man den Blick abwenden und die Augen niederschlagen möchte. Darüber weiß der weltläufige Völkerrechtler von Münch vieles mitzuteilen: grundsätzlich Bekanntes, aber auch neues Material in reicher Fülle, und er versäumt mit gutem Grund nicht zu erläutern, wie Völker und Staaten später dann ihre diesbezügliche Vergangenheit „bewältigt“ haben und noch immer zu „bewältigen“ pflegen[5]. Schon die Anklageerhebung wegen eines deutschen Kriegsverbrechens war unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit also innerlich nicht unproblematisch - und auch vom Gesetz keineswegs geboten (§ 153 c I StPO: Auslandstat), also eine Ermessensentscheidung. Das stimmt allerdings nur rechtlich, gilt aber nicht auch politisch: Vermutlich hat noch keine einzige deutsche StA in solchen Fällen unter Berufung auf die StPO von einer Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen abgesehen – begreiflicherweise nicht! Man fürchtet den öffentlichen Sturm, der im In- und Ausland losbräche, wenn eine solche Untätigkeit an die große Glocke gehängt werden würde. Der entsprechende Druck, dem damals[6] die Hamburger StA ausgesetzt war, galt nun dem Gericht; v. Münch bedient uns dazu mit ein paar typischen Pressezitaten und treffenden Reflexionen[7].

 

3.         Nun also saß das Gericht mit der Sache – der Mordanklage – dran und verschloss sich ebenso wenig wie die StA der Einsicht, dass hier die Repressionserschießungen angesichts der völkerrechtswidrigen Vortat italienischer Partisanen den allgemeinen Umständen nach vom Kriegsvölkerrecht grundsätzlich noch gedeckt, also rechtmäßig gewesen waren – eines der Themen des Buches[8]. Exzesse - etwa wie sie auch jetzt wieder von einer brutalen Vergeltungs-Repression der SS in Italien berichtet werden (Niederbrennen eines Dorfes, dabei Tötung von 560 Zivilisten, darunter 142 Kindern)[9], Sadismen, Entwürdigungen der Opfer oder ähnliches wurden dem Angeklagten Engel noch nicht einmal vorgeworfen.

 

Wieso dennoch die Verurteilung wegen Mordes? Diese bohrende Frage steht im Mittelpunkt des Buches.

Das Hamburger Gericht hatte Umstände gefunden, die seines Erachtens im konkreten Falle die Auffassung rechtfertigten, die Repressalie habe die sog. Humanitätsschranke[10] durchbrochen und den allgemein rechtfertigenden Satz des Kriegsvölkerrechts deshalb hier unanwendbar gemacht. Ihre Durchführung sei nämlich grausam gewesen, womit sie dann zugleich auch das entsprechende Tatbestandsmerkmal des deutschen Strafgesetzes (§ 211 II StGB) erfüllt habe. Was ist im Kriege grausam?[11], und was soll es im speziellen Falle gewesen sein?[12], fragt der Autor, den die Thesen des Gerichts nötigen, sich – nach Jahrzehnten wieder! – auf strafrechtlichem Gebiete zu versuchen[13].

 

Mit penibler Sorgfalt destilliert er aus dem Urteil neun Umstände heraus, in denen die Kammer – „zwar nicht, wenn man sie für sich betrachtet, aber sehr wohl, wenn man sie als Gesamtheit bewertet“[14] – die Elemente der Grausamkeit findet[15]: Vorgang der Erschießung selbst / zu nächtlicher Stunde an abgelegenem Ort / etwa einstündige Fahrt zum Pass / ohne Abschied / ohne geistlichen Beistand / jugendliches Alter einiger Opfer / unverbundene Augen / Schüsse hören und die Grube sehen / anonymes Grab. Der eilige Leser, der lediglich die Zeit der Bahnfahrt von Wedel zum Hauptbahnhof auf die Sache verwenden kann, möge jedenfalls dies lesen und auf sich wirken lassen, und wenn er sich zweifelnd fragen sollte, welche Vorstellung die Richter denn wohl über den Krieg besessen haben, muss er noch prüfen, ob der
folgende Urteilssatz seine Skrupel behebt: „Ebenso wenig kann die Bewertung eines Tuns als „grausam“ davon abhängen, ob es sich in kriegerischen Zeiten vollzieht; der in § 211 StGB verankerte Schutz vor dem Töten unter besonderen Leiden und Qualen gebieten vielmehr, das Merkmal grausam nicht in Relation zu den jeweiligen Zeitumständen, sondern absolut zu bestimmen“
[16]. Der Autor hat für ihn wenig übrig - ja im Grunde besteht sein ganzes Buch in einer Auseinandersetzung mit diesem Satz. Auch der Rezensent muss bekennen, dass er mit seinen (nicht Kriegsverbrecher-, sondern) NS-Prozessen unmöglich zurecht gekommen wäre, hätte er nicht jedenfalls versucht, schuldig gewordene Angeklagte in ihrer Einbettung und Verstrickung in ihre Zeit zu erfassen[17].

 

4.         von Münch zerbricht sich – mit einigem Freimut – den Kopf darüber, wie das Gericht ein Urteil fällen konnte, dem jedes „Verständnis für und Wissen von den alltäglichen Grausamkeiten des Zweiten Weltkriegs“ fehle[18]. Da sei einmal das Alter der Richter[19]; aber die größere Rolle spiele doch der Zeitgeist, der deutsche Kriegsverbrechen als Nazitaten einfärbe und dann mit schier unwiderstehlicher Gewalt auf Verurteilung dränge. [20].

 

Das klingt zunächst befremdlich, denn hier und jetzt geht es schließlich um unabhängige Richter. Indessen wäre es gar zu simpel, sich den Zeitgeist als einen wildfremden Gesellen vorzustellen, der ohne Robe ins Beratungszimmer eindringt und dort mit vorgehaltener Pistole seinen Platz verlangt. Sozialpsychologie im allgemeinen und Richterpsychologie im besonderen sind unendlich viel komplexer und so fein wie der Lufthauch. Es ist kein geringerer als der Konstanzer Professor Bernd Rüthers, dem wir die kühl–analytische, historisch gründlich reflektierte Sentenz verdanken: „Der Richter ist unabhängig, nur dem Gesetz und dem Zeitgeist unterworfen.“[21].

5.         Legt man von Münchs Analyse zugrunde und folgt seinen Interpretationen, eröffnet sich der Blick auf ein bemerkenswertes Zusammenspiel von Zeitgeist und Strafrechtspraxis:

 

Auf der Ebene der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sieht man den Impuls übermächtig am Werke, deutsche Kriegsverbrechen wie NSG grenzenlos zu verfolgen. Sie scheinen blind für die Erkenntnis zu sein, dass ihr Eifer die deutschen NS-Prozesse (zu denen sie selbst - die Ludwigsburger Zentralstelle und die Staatsanwaltschaften - Beachtliches beigetragen hatten) hoffnungslos delegitimiert:

 

Noch in den 50er Jahren waren selbst im deutschen Bundestag nazistische Ausrottungen als bloße Kriegsverbrechen beschwichtigt und den Tätern soldatische Pflichterfüllung zugebilligt worden. Das Entsetzen über solcher Art Geistes- und Begriffsverwirrung klingt später in der großen Verjährungsdebatte des Bundstags bei Adolf Arndt noch nach, der unter dem Beifall des Hauses erklärt: „... Diese Taten sind allerdings keine Kriegsverbrechen ... Das (Kriegsverbrechen) sind Exzesse aus der Erregung der Kampfhandlung .... Die Zerstörung Dresdens z.B. war ein großes, sehr schweres Kriegsverbrechen ... Das hat hiermit doch gar  nichts zu tun. Wir haben ja keinen Krieg gegen die Katholische Aktion geführt, keinen Krieg gegen die Bekennende Kirche, gegen die Schwachsinnigen, die Bettnässer, die Geisteskranken in den Heilanstalten, und wir haben auch keinen Krieg gegen jüdische Frauen, Schwangere, Kinder, Säuglinge, Greise und Männer geführt. Das hat mit Krieg gar nichts zu tun, das war eine eiskalt unter Einsatz der ganzen Staatsmaschinerie geplante, überlegte Mordaktion. Mit Kriegsverbrechen hat das gar nichts zu tun, darüber sollte sich doch das Haus einig sein ...“[22]. Eindrucksvoller lässt sich die Legitimationsbasis unserer NS-Prozesse kaum umreißen. Der Verlust dieser Erkenntnis ist ein geistiger Bankrott.

 

Auf der Ebene des – unabhängigen - Gerichts wird der mithin schon im Ansatz verfehlte Impuls dann nicht etwa kritisch geprüft und im Zweifel gebremst, sondern ganz im Gegenteil aufgenommen, fortgeführt und interpretativ ins materielle Strafrecht übertragen. In diesem Sinne erscheint die Hamburger Auslegung des Merkmals „grausam“ als eine durchaus folgerichtige (zeitgeistkonforme) und sogar originelle Kreation. Ob es bei ihr bleibt, wird vermutlich irgendwann im Sommer oder Herbst des Jahres der Leipziger Strafsenat des BGH entscheiden[23].

 

6.         Habent sua fata libelli: Bücher haben ihre Schicksale (je nach Verstand ihrer Leser!), lautet eine alte Erfahrung, die noch heute gilt und sich auch am von Münch’schen opus bewahrheiten dürfte: Wird die Kritik wahrnehmen, dass der Autor nicht etwa „SS-Engel“, vielleicht mitsamt der ganzen SS mit ihren Totenkopfverbänden und Einsatzkommandos reinwäscht, sondern über unser deutsches Strafrecht reflektiert und von seiner schulmäßig-korrekten, unparteiischen und gerechten Auslegung und Anwendung spricht? Man kann, wenn man will, bei von Münch auch sonst fast alles in den falschen Hals kriegen, er ist beim Blick über den Tellerrand hinaus ja nicht bange und verschmäht Denkschablonen und geläufiges Vokabular. Das spricht offensichtlich nicht gegen, sondern für sein Buch, dessen Aufnahme durch die Presse, Medien und Öffentlichkeit ein Test auf deren Urteilsvermögen sein wird.

 

Günter Bertram

 


[1] vgl. MHR 2/2001 S. 28–30: Der Fall Engel: ein Skandal? und MHR 3/2003 S. 4–7: Fragwürdige Geschichtsstunde. Um den sachlichen Kern (vgl. dazu auch von Münch – unten Anm. 2) Einleitung S. 7 ff, der sich strikt an das spätere Urteil hält und es akribisch zitiert) ganz knapp zu rekapitulieren:

Am 15.05.1944 töten italienische Partisanen in einem Genueser Kino mindestens fünf deutsche Marinesoldaten durch versteckten Sprengsatz und verletzten zugleich fünfzehn weitere teils schwer. Auf höherer deutscher Führungsebene wird eine Vergeltung 1:10 angeordnet. Vier Tage später erschießt ein Exekutionskommando der deutschen Marine am Turchino-Pass nahe Genua 59 italienische Gefangene, die wegen Handlungen gegen die Besatzungsmacht in Haft gesessen hatten und von Engel ausgewählt worden waren. Er ist bei der Erschießungsaktion anwesend; und nach den Feststellungen der Kammer ist diese auch „in seiner direkten Verantwortung“ durchgeführt worden.

[2] Geschichte vor Gericht – Der Fall Engel, Verlag Ellert & Richter Zeitgeschichte, Hamburg 2004, 14,95 Euro

[3] aaO. S. 135: Zit. nach John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, 5. Aufl. 1990; von gleichem Rang der Satz Cardozos: „Es ist eines der elementarsten gesellschaftlichen Interessen, dass das Recht einheitlich und unparteiisch sein muss“, zit. bei v. Münch aaO.
S. 132

[4] dazu v. Münch aaO. S. 31 ff: NS-Gewaltverbrechen und/oder Kriegsverbrechen?

 

[5] aaO. S. 19 ff: Vergangenheitsbewältigung durch Richter

[6] vgl. MHR 2/2001: der Fall Engel

[7] aaO. S. 130 - 132

[8] aaO.  S.40 – 75 mit vielen Nachweisen

[9] vgl. Hamburger Abendblatt vom 21.04.04: Italien klagt an ... und Ex-SS-Mann geht spazieren: Auftakt im Kriegsverbrecher-Prozess gegen Gerhard Sommer aus Volksdorf. Auch HA v. 26.03.04: Italien empört über Ex-SS-Mann Sommer

[10] dazu Ingo von Münch aaO. S. 50-56: Völkerrechtlich erlaubte Repressalien, insb. S. 55

[11] aaO. passim, insb. Der grausame Krieg und der Partisanenkrieg (S. 57 ff, 65 ff)

[12] aaO. passim, insb. Mord im Kino in Genua und am Turchino-Pass? (S. 76–115) sowie Das Urteil (S. 116–121)

[13] Auch ein hochdekorierter Professor hat auf Gebieten, die nicht speziell die seinen sind, nur den allgemein geschulten, idealiter scharfen Juristenverstand als vademecum. Wer Talent zur Beckmesserei besitzt,  wäre wohl versucht, mit strafrechtlich spezialisierter Hand hier oder dort eine Marginalie an den Rand zu setzen. Aber der Impuls verblasst im Respekt vor der Courage und sachlichen Kompetenz, mit welcher der Autor die letztlich allein entscheidenden Fragen des materiellen Strafrechts – wie man heute so gern formuliert: – auf den Punkt bringt: substanziell!

[14] v. Münch aaO. S. 117 / 118

[15] v. Münch aaO. S. 88, 90, 97, 99, 100, 102, 105, 108, 112

[16] v. Münch aaO. S. 81 (Urteilszitat)

[17] vgl. dazu Urteil vom 09.03.1976: NJW 1976,1756 mit Anm. Hanack. Was dort steht, gilt natürlich ebenso für die gesetzliche Basis des Schuldspruchs: den Tatbestand und seine Auslegung.

[18] aaO. S. 129 f.

[19] Vor rund 20 Jahren hatte ich in der Festschrift für den Hamburger Historiker Werner Jochmann, der als Gutachter in NS-Verfahren tätig gewesen war, mich an – wie ich dachte - eine Art Schlussbilanz gewagt: „Vergangenheitsbewältigung durch NS-Prozesse? Individualschuld im „Staatsverbrechen“ (in: Das Unrechtsregime – Internationale Forschung über den Nationalsozialismus, 1986, Band 2, S. 326) und dort einleitend geschrieben: „... Der von Friesenhahn (i.J. 1966: „noch bis Ende der 70er Jahre“) bezeichnete Endzeitpunkt liegt wiederum um mehr als ein halbes Jahrzehnt zurück, und man muss heute annehmen, dass es weitere und schließlich letzte Verfahren noch um die Jahrtausendwende geben kann, dann übrigens vor Schwurgerichten, deren Richter in ihrer Mehrheit erst nach dem Zweiten Weltkrieg geboren worden sind – teils zehn, fünfzehn, selbst zwanzig Jahre nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft“.

[20] v. Münch aaO. S. 130 – 132; S. 32: „In Strafverfahren wegen NSG kommt es also zu einem Synergieeffekt zwischen der feststehenden Verurteilung des NS-Regimes als solchem und der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. In NSG-Verfahren gilt offensichtlich die Regel: Pardon wird nicht gegeben.“

Typisch auch das HA vom 05.05.04.,  welches das hier rezensierte Buch in knappster Notiz unter der irreführenden Rubrik „Völkerrecht“ und der fetten Zeile: Münch: Buch über „SS-Engel“ anzeigt.

[21] Frucht seiner frühen und späten eindringenden Studien, angefangen bei seiner Habilitationsschrift (1966/67) „Die unbegrenzte Auslegung - Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus“, 1973;  wieder zit. bei v. Münch aaO. S. 130

 

[22] 170. Sitzung des 4. Deutschen BT am 10.03.1965; vgl. im übrigen meine Kritik in NJW 1997, 174 („Wirbel um Priebke“) und in MHR 2/2001 S. 28

 

[23] falls er die Sache nicht mit einer Formalentscheidung erledigt, was wenig wahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen ist.