(Dieser Artikel ist veröffentlicht in MHR 3/03, 23) < home RiV >

Das Senatsschwein

 

Selten nur hat die MHR einmal das Schwein, Gesetzesverkündungsblatt sein zu dürfen. Darum begnügen wir uns auch schon mal mit Verfügungen. Dafür behalten wir uns vor, diese zu kommentieren. Hier nun haben wir eine Norm, die dringend der Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht bedarf, weil der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, denn warum dürfen nur Elefanten auch Schweine sein (vgl. § 2 Abs. 1). Ausschließlich angesichts eines Vergleichs der Zusammensetzungen des Normgebers und des Verfassungsgerichts dürfte die Vorlage erfolglos bleiben.

die Redaktion

 

Verfügung über die Befüllung

senatsintern geführter Sparschweine

(Senatsschweinverfügung - SenSchweinV) vom 2. Juli 2003

 

§ 1 Ziel der Regelung

 

Mit dieser Verfügung soll die dauerhafte, gleichmäßige und solide Befüllung eines senatsintern zu haltenden Sparschweins geregelt werden. §1 Satz 2 des Stabilitätsgesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBl. I, S. 582) ist zu beachten.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Schwein im Sinne dieser Verfügung ist auch ein Elefant (loxodonta africana und elephas maximus, jeweils in der Ausprägung dresdneriana).

(2) Soweit aus Vereinfachungsgründen lediglich die männliche Form genannt ist, sind beide Geschlechter gemeint.

(3) Für Abstimmungen gelten die §§ 195 und 196 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 3 Ort und Art der Haltung

 

(1) Das Schwein wird im Dienstzimmer des Vorsitzenden gehalten. Eine Vermehrung ist zu unterbinden.

(2) Anlässlich von Veranstaltungen gemäß § 6 dieser Verfügung darf das Schwein den Senat begleiten.

(3) Zulässig ist nur die Haltung eines Mehrwegschweins, das außer der Befüllung auch die zerstörungsfreie Rückgewinnung des Inhalts zulässt (§ 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705).

 

§ 4 Befüllungskriterien

 

(1) In Angelegenheiten, die nicht dem entscheidenden Einzelrichter zugewiesen sind, beträgt der Befüllungsbetrag

 

1.      bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich, Rücknahme der Klage oder der Berufung, Anerkenntnis oder Verzicht, jeweils in oder nach einer mündlichen Verhandlung:

                                                                 3,- €

2.      bei Verfahrensbeendigung wie in Ziffer 1, jedoch vor der ersten mündlichen Verhandlung, aufgrund eines gerichtlichen Hinweises:

    2,- €

3.      bei Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung:

                                                                 2,- €

4.      bei Verfahrensbeendigung durch Versäumnisurteil:

                                                                 3,- €

5.      bei Abgabe an einen anderen Senat:

                                                                 3,- €

 

(2) Der Betrag gemäß Abs. 1 ist durch den Berichterstatter zu entrichten. In den Fällen der Nummer 2 hat der Vorsitzende einen Zuschlag von 2,- € zu entrichten.

 

(3) In Abhängigkeit von dem Grad der freudigen Erregung können Berichterstatter und Vorsitzender ihre Beiträge angemessen erhöhen oder einen Beitrag leisten, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Dies gilt insbesondere in Angelegenheiten, die dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden sind.

 

(4) In besonderen Einzelfällen kann die Zahlung unterbleiben, wenn der Senat in der mit der Sache befassten Besetzung entsprechend beschließt.

 

§ 5 Füllstandskontrolle

 

(1) Der Vorsitzende kann jederzeit den Füllstand des Schweins überprüfen. Ein anderes Senatsmitglied ist als Zeuge hinzuzuziehen. Die Vorschriften über das Nottestament (§§ 2249 ff. BGB) finden entsprechende Anwendung.

 

(2) Beim Verdacht des Einwurfs von Falschgeld, Knöpfen, oder ausländischen Münzen geringen Werts kann jedes Senatsmitglied die sofortige Füllstandsprüfung beantragen. Diese ist durchzuführen, wenn eine Mehrheit der Senatsmitglieder dieses verlangt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 6 Schweineinhaltsverwendung

 

Die Regelung der Häufigkeit der Entleerung des Schweins sowie die Regelung der Verwendung der darin enthaltenen Gelder bleibt einer weiteren Verfügung (Senatsschwein­inhaltsverwendungsverfügung - SenSchweinInhVerwV-) vorbehalten.

 

§ 7 Kontrollbefugnisse

 

(1) Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung dieser Verfügung. Er kann diese Befugnis auf eine andere Person delegieren, die die Befähigung zum Richteramt erworben hat (§ 5 Abs. 1 DRiG).

(2) Soweit in dieser Verfügung Verpflichtungen des Vorsitzenden geregelt sind, ist jedes andere Senatsmitglied zur Überwachung berufen.

 

Gegeben in der Versammlung des 13. Zivilsenats des HansOLG Hamburg am 2.7.2003