Aus
dem Vorstand
Stellungnahme des Vorstandes des Hamburgischen
Richtervereins
Der Hamburgische Richterverein stellt fest, dass es
sowohl den Kandidaten , die sich um das Amt der Präsidentschaft des
Landgerichts Hamburg bewerben, als auch dem Amt selbst schadet, wenn eine im
Richterwahlausschuss zu führende Personaldebatte in die Öffentlichkeit
getragen wird. Aus Respekt vor den Mitgliedern des Richterwahlausschusses bleibt
festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass diese nach Abwägung aller für
und gegen die zur Wahl stehenden Bewerber sprechenden Argumente das Präsidentenamt
mit dem am besten geeigneten Kandidaten besetzen werden.
Spekulationen über die Neubesetzung des
Richterwahlausschusses und einer Absetzung der am 29.5.2002 anstehenden Wahl
sind unter anderem deswegen überflüssig, weil eine Verzögerung der Wahl die Lösung
bestehender Probleme hinausschieben würde.
Das Präsidentenamt weiterhin unbesetzt zu lassen,
wäre gerade in der jetzigen, durch die schwierige Personal- und Haushaltslage
bestimmten Zeit unerträglich.
Darüber hinaus wäre die Wahl von 5 Richtern für
das Landgericht und zwei für das Amtsgericht gefährdet, die dort dringend
angesichts der bestehenden Personalknappheit zur Bewältigung der anstehenden
Arbeit benötigt werden. Gleiches gilt für die Wahl von 11 Richtern, die als
Staatsanwälte arbeiten sollen.
Festzustellen bleibt, dass trotz dieser
Personalknappheit die Arbeit der
Richter des Landgerichts von höchster Qualität ist. Sicher ist jeder Zustand
verbesserungsfähig. Wenn aber seit Jahren gleichbleibend die Urteile des
Landgerichts in Strafsachen im
Vergleich mit denen anderer Landgerichte mit am häufigsten vom
Bundesgerichtshof bestätigt und Zivilverfahren beim Landgericht Hamburg anhängig
gemacht werden, weil die zuständigen Kammern schnell und qualitativ hochwertig
entscheiden, dann zeigt dies, dass bei allen Schwierigkeiten hervorragende
Arbeit geleistet wird.
Bestandteil dieser Arbeit ist es auch, Verfahren
unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Regeln durch einen sog. Deal zu erledigen. Dazu gehört, dass die
unmittelbar am Verfahren beteiligten Richter unter Beachtung der Argumente der
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger in Kenntnis aller Umstände eine
schuldangemessene Strafe festsetzen. Diese Strafen vom grünen Tisch aus ohne
Kenntnis des Verlaufs der Verhandlung als unverhältnismäßig niedrig
und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe nicht mehr vereinbar
abzuqualifizieren, muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden.
Für den Vorstand – unter Ausschluss der
Beteiligung von Frau Schmidt-Syaßen und Herrn Öhlrich -
Gerhard
Schaberg