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betr. die Selbstverwaltung der Gerichte in Spanien

eine Inhaltsangabe zu:

Dr. José Luis Manzanares Samaniego,
Consejero Permanente de Estado,
Madrid,
Der Allgemeine Rat der Gerichtsgewalt
- Richterliche Selbstverwaltung in Spanien -
DRiZ 1999, 317

(Der Autor wird zum selben Thema auf dem
Richtertag in Karlsruhe am 5.10.99 sprechen)

Die spanische Verfasssung von 1978 regelt die Gerichte als dritte Gewalt.
Sie führte den Allgemeinen Rat der Gerichtsgewalt (im folgenden: Rat) als Regierungsorgan dieser Gewalt ein.

Dem Rat steht die Ernennung (insbesondere die Richterschule), die Beförderung, die Inspektion und das Disziplinarregime der Richter zu.
Der Rat besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichts und 20 Beisitzern.
Die Beisitzer bestehen aus 12 Richtern und 8 weiteren Juristen; Letztere werden auf Vorschlag der Abgeordnetenkammer bzw. des Senats ernannt.

Das Wahlsystem hat wegen der Politisierung dazu geführt, daß die Richter in dem Rat ein Organ sehen, das nicht sie, sondern das das Parlament vertritt. Von den 5 spanischen Richtervereinen ist der politisch genehmste im Rat dreimal so stark vertreten wie der größte Richterverein, der dreimal mehr Vereinsmitglieder hat.

(Inhaltsangabe von Wolfgang Hirth)