HAMBURGISCHER RICHTERVEREIN
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen;
Ende 2007 hat der DEUTSCHE RICHTERBUND das Thema einer richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ethik aufgegriffen, um in einem sich verändernden beruflichen und politisch-sozialen Umfeld durch die Auseinandersetzung mit einem berufsethischen Selbstverständnis ein Gegengewicht zu schaffen. Er hat eine Arbeitsgruppe, an der auch Hamburg beteiligt ist, geschaffen, die sich mit Fragen der Notwendigkeit und Ausgestaltung einer richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Ethik befast.
Wir sehen uns in einem Arbeitsumfeld, in dem zunehmend die Quantität der richterlichen Arbeit zum Maß der Dinge wird und in dem um eine angemessenen Personal- und Sachmittelausstattung gekämpft werden muss. Bei Veranstaltungen zu dem Thema war festzustellen, dass die Diskussion über das berufliche Selbstverständnis auf großes Interesse stößt, denn die Kolleginnen und Kollegen haben regelmäßig mit einem hohen Anspruch an ihre Tätigkeit den Beruf des Richters oder Staatsanwalts ergriffen, der unter dem Arbeitsdruck und der Alltagsroutine nur zu häufig in den Hintergrund gerückt ist.
In vielen Gerichten haben inzwischen Veranstaltungen zu dem Thema stattgefunden. Die Mitglieder des „Netzwerks Richterliche Ethik“ haben maßgeblich dazu beigetragen, dass das Thema eines berufsethischen Selbstverständnisses nicht nur eine Kopfgeburt ist, sondern durch die Diskussion unter den Kolleginnen und Kollegen mit Leben erfüllt wird.
Der Parlamentarische Rat hat sich zur Zeit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland grundlegende Gedanken darüber gemacht, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um eine starke unabhängige Justiz zu gewährleisten. Ergebnis dieser Überlegungen ist zum einen die Entscheidung für den "politischen Richter" gewesen.
Zum einen könne nur der Richter die Rechtsidee des neuen Staates verwirklichen helfen, der selbst Träger der Rechtsidee ist, also als politisch bewusster Bürger in der Demokratie verwurzelt ist. Zum anderen wurde die Richterschaft aus der Beamtenschaft herausgenommen und ein Dienst- und Treueverhältnis eigener Art geschaffen und durch die Bezeichnung "Richterverhältnis" auch äußerlich von dem Beamtenverhältnis unterschieden.
Mit den Regelungen im Grundgesetz und in den Richtergesetzen des Bundes und der Länder sind die äußeren Voraussetzungen für eine Unabhängigkeit geschaffen worden. Die innere Unabhängigkeit des Richters kann jedoch weder die Verfassung noch das Gesetz garantieren. Sie ist eine dem Richter persönlich gestellte Aufgabe. Sie ist eine Geisteshaltung, die in der Auseinandersetzung mit einem berufsethischen Selbstverständnis und der übertragenen Verantwortung immer wieder neu errungen werden muss.
Auf der Homepage des DRB, die zwischenzeitlich vollständig überarbeitet und aktualisiert wurde, finden Sie in der Rubrik Positionen/Richterliche Ethik weitergehende Beiträge zum Thema einer richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ethik. Den direkten Link zu den Beiträgen finden Sie hier.
Einen weiteren Beitrag zu der Diskussion wird die Juli-Ausgabe der DRiZ liefern.
Elisabeth Kreth, Mitglied des Präsidiums des DRB
Andrea Titz, Mitglied des Präsidiums des DRB
Dr. Günter Drange, Bundesgeschäftsführer
Für den Hamburgischen Richterverein redaktionell geringfügig geändert:
Gerhard Schaberg
(09.07.2009)