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Satzung des Hamburgischen Richtervereins e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen

Er bezweckt den Zusammenschluß der hamburgischen Richter und Staatsanwälte zur Wahrnehmung der Interessen der Rechtspflege und der Standesinteressen. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

Bei der Lösung dieser Aufgaben soll ein enges Zusammenarbeiten mit verwandten Berufen angestrebt werden.

§ 2

Mitglied kann jeder rechtsgelehrte Richter eines hamburgischen Gerichtes sowie jeder hamburgische Staatsanwalt sein, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt. Mitglied kann auch jeder ehemalige Richter und Staatsanwalt im Sinne des Satzes 1 werden, der als Berufsbeamter in einer Verwaltungsbehörde mit Gerichtsverwaltungsaufgaben tätig ist. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Hamburg beschäftigte beauftragte Richter, beauftragte Staatsanwälte und Gerichtsassessoren, die die Fähigkeit zum Richteramt besitzen, können für die Dauer ihrer Tätigkeit bei diesen Gerichten und Staatsanwaltschaften Mitglieder des Richtervereins sein. Mitglied kann ferner jeder im Ruhestand lebende Richter und Staatsanwalt oder Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 werden.

§ 3

Über den schriftlich an den Verein zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens Ultimo März zu entrichten. Bei Eintritt im Laufe eines Vereinsjahres ist 1/12 des Jahresbeitrages für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu zahlen.

§ 4

Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, Verlust der in § 2 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Tod und Ausschluß.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß bis zum 30. November erklärt werden.

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluß die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Er besteht aus höchstens 21 Personen einschließlich des Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. In ihm sollen Mitglieder aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft vertreten sein. Drei Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der dem Verein angehörenden Richter auf Probe zu wählen. Diese höchstens 21 Personen bilden den Gesamtvorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Vorstandswahlen sollen im Dezember stattfinden. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes dauert jedoch bis zu einer Neuwahl fort. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Gesamtvorstand soll der Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und seine(n) Stellvertreter zur Wahl vorschlagen. Jedes Mitglied kann verlangen, daß dieser Vorschlag durch Aufnahme weiterer Namen ergänzt wird.

Bei der Wahl des Vorstandes gemäß Absatz 2 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im übrigen entscheidet bei der Vorstandswahl die relative Mehrheit.

Sind der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter neu zu wählen, so hat dies in je einem besonderen Wahlgang zu geschehen.

Von den ersten beiden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 aus dem Kreis der Richter auf Probe gewählten Vorstandsmitgliedern scheidet das dienstälteste Mitglied nach einem Jahr aus dem Vorstand aus. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los.

§ 7
Die Mitgliederversammlung ist
a) auf Beschluß des Gesamtvorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag des 10. Teiles der Mitglieder
    oder von mindestens 30 Mitgliedern
durch den Vorsitzenden zu berufen.

Die Berufung geschieht durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen Schriftführer zu beurkunden, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird.

Die Beschlüsse, die eine Veränderung des Vereinszweckes betreffen, bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile der Erschienenen umfaßt.

§ 8

An den Sitzungen und Arbeiten des Vereins können mit Zustimmung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung Nichtmitglieder teilnehmen.

Der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben bestimmen. Den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

Hamburg, 26. Januar 1977
in der geänderten Fassung vom 3. März 1992