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Vortrag der Justizministerin auf der Mitgliederversammlung[1]

 

Rechtspolitik 2005 – Reformen für eine moderne Gesellschaft

 

 

Sehr geehrte Frau Schmidt-Syaßen,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

 

Rechtspolitik 2005 – Reformen für eine moderne Gesellschaft. Der Titel meines Vortrags zeigt, dass auch in der Rechtspolitik Reformen gefragt sind.

Von Reformen ist derzeit viel die Rede – diese Gesellschaft beklagt lautstark einen Reformstau. Mit der Beendigung desselben und der Fähigkeit zum Schließen von Kompromissen ist es meines Erachtens jedoch nicht allzu weit her. Die Arbeitsmarktreform, die wir zu Beginn dieses Jahres in Kraft gesetzt haben, beinhaltet als ein Kernstück ja die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Hin- und Herschieben von Menschen zwischen Kommunen und der Bundesanstalt für Arbeit, bzw. der Bundesagentur für Arbeit zu beenden, wurde schon Jahrzehnte vor der jetzigen Reform diskutiert – aber bis zur Umsetzung dauerte es eben sehr lange.

Eine andere Reform, die parteiübergreifend als nötig angesehen wird, ist Ende letzten Jahres gescheitert: Die Reform des Föderalismus. Ich möchte nicht über die Probleme und Schwierigkeiten bei den monatelangen Debatten berichten – aber gegen Ende haben die Länder den Konflikt so zugespitzt, dass klar war: Entweder kommt das, was sie wollen oder es kommt gar nichts.

Und deshalb kam eben gar nichts. Ich hoffe sehr, dass dies nur ein Sidestep der Länder war und dass sie wieder an den Verhandlungstisch zurückkehren. Denn dass wir eine Vereinfachung in unseren staatlichen Kompetenzsystemen brauchen, ist wohl unstreitig.

Dass Reformprozesse manchmal etwas länger dauern, sieht man auch an der Justizreform: Helmut Schmidt hatte bereits in seiner Regierungserklärung angekündigt, dass eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Gerichtsbarkeiten die Aufgabe für die kommende Legislaturperiode sei – bis heute haben wir sie nicht. Derzeit gibt es wieder einen Anlauf für eine „Große Justizreform“. Die Länder haben sich auf Eckpunkte verständigt, mehrere Arbeitsgruppen prüfen derzeit, inwieweit die Eckpunkte aus praktischer und aus rechtlicher Sicht umsetzbar sind. Und auch hier werden viele Themen schon seit Jahren diskutiert bzw. wurden bisher von den Ländern abgelehnt.

Ich halte es für richtig, dass wir auch innerhalb der Justiz über größer angelegte Reformen reden. Denn selbstverständlich ist auch in diesem Sektor der Gesellschaft festzustellen, dass eine 50jährige Entwicklung durchaus mal grundsätzlich überprüft werden kann.

Das Anliegen einer Justizreform wird daher von mir mit grundsätzlichem Interesse und Wohlwollen verfolgt. Es darf aber, und das möchte ich betonen, auf keinen Fall um ein „Kaputtsparen“ der Justiz gehen. Im Vordergrund einer solchen Reform müssen Qualität und Transparenz stehen. Wenn mit einer so verstandenen Reform auch eine Kostendämpfung einhergeht, dann ist das nicht nur akzeptabel, sondern völlig richtig. Denn nicht alles, was zu einer Kostendämpfung führt, ist per se schlecht.

Was bedeutet das nun im Einzelnen?

 

Erstens: Den vorgeschlagenen einheitlichen Teil der Verfahrensordnungen halte ich für eine gute Sache. Denn sie dient der Transparenz, und Transparenz heißt vor allem Durchschaubarkeit der rechtlichen Strukturen für diejenigen, die Recht suchen. Allerdings ist dies ein sehr ambitioniertes Unterfangen. Die Dauer der Diskussion erwähnte ich gerade. Zudem wird man abwarten müssen, inwieweit sich die Länder hier tatsächlich auf konkrete Vorschläge einigen können.

 

Zweitens: Soweit die funktionale Zweistufigkeit eingeführt werden soll, geht es im Kern um die Frage, inwieweit man eine zweite Tatsacheninstanz für notwendig erachtet. Aus meiner Sicht spricht prinzipiell nichts dagegen, in bestimmten Fällen auf eine zweite Tatsacheninstanz zu verzichten – vor allem im Zivilprozess. Aus guten Gründen hat der Bund das schon in der letzten Legislaturperiode im Rahmen der ZPO-Reform vorgeschlagen – er ist damals allerdings, wie Sie vermutlich wissen, am Widerstand der Länder gescheitert – Ironie der Geschichte.

 

Drittens: Auch der Vorschlag, nicht bei jeder Ordnungswidrigkeit ein Rechtsmittel vorzusehen, erscheint mir einleuchtend. Allerdings gibt es ganz ersichtlich auch Bereiche, in denen eine zweite Tatsacheninstanz unverzichtbar ist. Dazu gehören aus meiner Sicht der amtsgerichtliche Strafprozess genauso wie Bereiche des Unterbringungs- und Betreuungsrechts.

 

Viertens: Ein weiterer Punkt: Wenn die JuMiKo die konsensuale Streitbeilegung fördern will, dann kann ich das nur begrüßen. Denn dieser Vorschlag entspricht der Position, die der Bund schon seit langem vertritt. Auch die Modellprojekte zur gerichtsnahen Meditation sind überall sehr erfolgreich und zeigen, dass man auch bei den Gerichten in diesem Bereich noch einiges machen kann.

 

Fünftens: Gut finde ich auch die Idee, die Qualitätssicherung zu stärken. In diesem Zusammenhang würde ich die ausdrückliche gesetzliche Festschreibung einer Fortbildungsverpflichtung für Richterinnen und Richter begrüßen.

 

Eine Absage werde ich aber bestimmten Vorschlägen erteilen, die auf einen flexibleren Einsatz der Richterinnen und Richter zielen. Wenn sie nämlich in die Richtung gehen, dass gesetzliche Vorschriften zur Versetzung und Abordnung ausgedehnt werden sollen, dann halte ich das für eine falsche Entwicklung. Hier sehe ich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Grenze erreicht.

Meine Damen und Herren,

die Impulse für eine Reform kommen diesmal von den Ländern. Das ist gut, denn umgekehrt hat es in der letzten Legislaturperiode nicht geklappt. Erste Arbeitsergebnisse sollten bis Mitte März vorliegen, jetzt ist die Frist auf Wunsch der CDU regierten Länder bis Ende Juni verlängert.

Meine Damen und Herren,

dem großen Feld der Justizreformen im weiteren Sinne zuzurechnen ist auch der Diskussionsentwurf zur Strafprozessrechtsreform, der von den Koalitionsfraktionen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz vor einem Jahr der Fachöffentlichkeit vorgestellt wurde. Er enthält folgende Kernpunkte:

 

Erstens: Die Stärkung der Mitwirkungsbefugnisse des Verteidigers schon im Ermittlungsverfahren.

 

Zweitens: Die Förderung eines transparenten Verfahrensstils.

 

Drittens: Die gesetzliche Regelung der Absprachen, des so genannten Deals.

 

Zu Punkt eins: Verteidiger sollen künftig bei Vernehmungen von Zeugen schon im Ermittlungsverfahren mitwirken können. In welchem Umfang genau dies der Fall sein soll, wird sicher noch weiter intensiv diskutiert werden. Dies haben unter anderem die Erörterungen des Deutschen Juristentages gezeigt, die zu diesem Punkt sehr kontrovers waren. Eindeutig gestärkt durch das Votum des Juristentages sehen wir uns jedoch in dem Vorschlag, dem Verteidiger bei Vernehmungen des Beschuldigten ein uneingeschränktes Mitwirkungsrecht einzuräumen.

In diesen Zusammenhang gehört auch der Vorschlag, die Bestellung eines Verteidigers schon vom ersten Tag der Untersuchungshaft an vorzusehen. Ebenso die vorgesehene Verpflichtung zur frühzeitigen Bestellung eines Verteidigers schon im Ermittlungsverfahren, wenn und sobald abzusehen ist, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Übrigens zwei Vorschläge, für die sich der Juristentag mit geradezu überwältigender Mehrheit ausgesprochen hat.

Die frühe Einbindung des Verteidigers soll sich auch positiv auf die Hauptverhandlung auswirken. Der Ansatzpunkt des Diskussionsentwurfes hierzu ist es, in moderatem Umfang häufiger als bisher Beweiserhebungen aus dem Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung zu verwerten. Dieser so genannte Transfer wird noch im Einzelnen zu prüfen und mit allen interessierten Kreisen zu diskutieren sein. Gerade Strafverteidiger haben da Probleme.

 

Ein weiterer wichtiger Eckpunkt der Reform ist zweitens die Förderung eines transparenten Verfahrensstils. Dabei sind mir die Grenzen der Transparenz durchaus bewusst. Es kann legitim sein, dass die Gegenseite nicht einschätzen kann, wie der andere agieren will - ob „gemauert“ wird oder ob „mit offenen Karten gespielt“ wird. Andererseits wissen wir aber, dass gerade dies von den Beteiligten eines Strafverfahrens oftmals als belastend empfunden wird. In allen Verfahrensabschnitten sollen deshalb die Gesprächsmöglichkeiten erweitert und dadurch eine neue Kommunikationskultur verankert werden. Für mehr Transparenz in der Hauptverhandlung wird eine gesetzliche Grundlage für Gespräche zwischen den Beteiligten geschaffen.

 

Ein zentrales Reformelement ist drittens der Vorschlag, die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine verfahrensbeendende Verständigung im Strafprozess zu regeln. Ohne sie kommt der Justizalltag gerade in Großverfahren nicht mehr aus. Die Praxis solcher Absprachen wird derzeit zu Lasten grundlegender Prinzipien recht unterschiedlich gehandhabt. „Flurgespräche“ nur zwischen Verteidiger und Gericht oder der „Handel mit der Gerechtigkeit“ sind Phänomene, die es im Sinne eines rechtsstaatlichen und transparenten Verfahrens einzudämmen gilt.

Der Entwurf sieht deshalb vor, dass eine Verständigung nur in der Hauptverhandlung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligter wirksam zustande kommen kann. Das Gericht darf allerdings keine bestimmte Strafe zusagen. Es kann aber eine – unter dem Vorbehalt des weiteren Verlaufs der Hauptverhandlung stehende – Strafobergrenze angeben. Die Strafe muss dabei schuldangemessen sein. Außerdem darf ein Rechtsmittelverzicht nicht Gegenstand der getroffenen Verständigung sein.

Meine Damen und Herren,

der Vorschlag, die Absprachen gesetzlich zu regeln, ist auf viel Zustimmung gestoßen. Offen ist aber die Ausgestaltung im Einzelnen, insbesondere die Frage nach der Regelungstiefe. Hier erwarten wir uns auch aus der anstehenden Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen beim Bundesgerichtshof weitere Erkenntnisse.

Der Diskussionsentwurf versteht sich ausdrücklich als ergebnisoffenes Angebot. Seit seiner Veröffentlichung haben wir den Meinungsaustausch mit den Berufsverbänden, der Justizpraxis, den Ländern und der Wissenschaft intensiv fortgeführt. Die so gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse werden Eingang in einen Referentenentwurf finden, der in nächster Zeit vorgelegt werden soll.

 

Meine Damen und Herren,

aktuell steht als Änderung der StPO die Ausweitung des so genannten „genetischen Fingerabdrucks“ an.  Hier bewegen wir uns in einem grundrechtssensiblen Bereich und damit in einem Spannungsfeld: die Feststellung und die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dies kann nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geschehen. Die Einschränkung kann dabei nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

 

Auf der anderen Seite ist der Staat auch verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger bestmöglich vor Straftaten zu schützen – dazu gehört sowohl die Prävention als auch die schnellstmögliche Aufklärung von Straftaten.  Darin sind sich die Rechts- und Innenpolitiker der Regierungskoalition einig. Was werden wir nun bei der DNA-Speicherung ändern? Ich will Ihnen die Eckpunkte nennen:

 

Im Hinblick auf den Richtervorbehalt werden wir zunächst eine Modifizierung bei der Spurenuntersuchung vornehmen:

Bei der Untersuchung von anonymen Spuren am Tatort ist der Richtervorbehalt entbehrlich. Er kann wenig zur Rechtsstaatlichkeit beitragen, weil dem Richter regelmäßig keine andere Alternative als der Erlass der Anordnung bleibt.

Bei der Entnahme von Körperzellen beim Beschuldigten und der sich anschließenden molekulargenetischen Untersuchung wollen wir am Richtervorbehalt grundsätzlich festhalten. Dies soll nicht gelten bei einer für die Praxis wichtigen Frage: Willigt der Betroffene in die Entnahme der Speichel- oder Blutprobe freiwillig ein, bedarf die Durchführung der Maßnahme keiner richterlichen Anordnung. Das ist derzeit streitig, wir wollen es eindeutig regeln.

Es gibt keinen Grund, den Richtervorbehalt zu kritisieren oder gar als „Nadelöhr“ der Strafverfolgung zu diskreditieren. Die richterliche Entscheidung ist die notwendige rechtsstaatliche Absicherung der Strafverfolgung und nicht ihre Behinderung.

Wir werden ferner die DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung erweitern. Neuere Studien des Bundeskriminalamtes zeigen, dass z.B. ein Vergewaltiger in der Regel ein kriminelles Vorleben hat und dass dieses keineswegs ausschließlich aus Straftaten mit Sexualbezug oder anderen erheblichen Straftaten besteht. Deshalb wollen wir auch bei einfachen Straftaten eine Speicherung zulassen – bei Wiederholungstätern muss sich die Justiz Gedanken über das zukünftige kriminelle Verhalten des Täters machen. Auch mehrfache einfache Taten rechtfertigen eine Speicherung, wenn von diesem Täter in Zukunft Straftaten zu erwarten sind.

 

Ob das so ist, bedarf einer Prognose; der so genannten Negativprognose. Für diese muss entscheidend sein, ob – wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert – angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der Taten des Anlassverfahrens und der Persönlichkeit des Täters Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.

Wir wollen zudem die Zulässigkeit von so genannten Reihengentests gesetzlich regeln. Bei Reihengentests werden Teile der Bevölkerung durch Abgabe ihrer Speichelprobe zur Mitwirkung bei der Aufklärung einer schweren Straftat aufgerufen. In der Regel geht es hier um Mord oder schwere Sexualdelikte, bei denen es sehr wahrscheinlich ist, dass der Täter aus einem bestimmten Umfeld kommt. Um hier die in der Praxis aufgetretenen Unsicherheiten zu beseitigen, wollen wir diese Maßnahme auf eine klare gesetzliche und rechtsstaatlich ausgestaltete Grundlage stellen. Im Kern wird es hier um die Erforderlichkeit einer richterlichen Entscheidung und eine ausreichende Belehrung der zur Mitwirkung aufgeforderten Personen gehen.

Denn bei allem gilt: Zur Aufklärung – besser noch zur Verhütung – zukünftiger Straftaten muss der Eingriff in das Grundrecht des Täters auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig sein.

Meine Damen und Herren,

diesen Eckpunkten können Sie entnehmen, dass es eine völlige Gleichstellung der DNA-Analyse mit Lichtbildern und Fingerabdrücken nicht geben wird. Insoweit besteht hier ein Dissens zur Position meines Hamburger Amtskollegen Kusch. Genetische Daten sind besonders und die Forschung ist hinsichtlich ihrer Auswertung noch lange nicht am Ende. Darauf muss der Gesetzgeber durch eine sachgerechte und verfassungsmäßige Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rücksicht nehmen.

 

Meine Damen und Herren,

eigentlich hatte ich nicht vor, in diesem Rahmen über anonyme Vaterschaftstests zu sprechen, aber weil die Diskussion darum nun seit Wochen in ganz Deutschland intensiv geführt wird, möchte ich dazu doch ein paar Worte sagen. Ich halte es für wichtig, dass wir hier eine Klarstellung erreichen. Der BGH hat schließlich zu Recht festgestellt, dass heimliche Tests rechtswidrig und in einem Anfechtungsverfahren als Beweismittel ungeeignet sind. Die Rechtswidrigkeit beruht auf der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes, genauer auf der Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Und mehr noch: Bei Vaterschaftstests wird auf genetische Daten zurückgegriffen, die zu Recht als besonders sensibel und schutzwürdig einzustufen sind. Also sollte eine Verletzung dieses Rechts auch sanktioniert werden.

Selbstverständlich gibt es ein legitimes Interesse eines zweifelnden Vaters, seine Vaterschaft festzustellen. Niemand will die möglichen Betrugsfälle, die es ja auch gibt, decken. Aber dazu muss es ja schließlich nicht der heimliche Test sein.

Denn es ist ja nicht so, dass ein zweifelnder Vater keine Möglichkeit hätte, sich Klarheit zu verschaffen. Allerdings setzt das den Mut voraus, solche Zweifel offen anzusprechen. Dann bekommt man entweder die Einwilligung für einen Test oder man muss den Gerichtsweg beschreiten.

Wie man solche heimlichen Tests sanktioniert, ist eine zweite Frage. Ob es unbedingt ein strafrechtlich bewehrtes Verbot sein muss, oder ob andere Mechanismen – ob nun Bußgeld oder zivilrechtliche Sanktionen – besser geeignet sind, darüber kann man sich auch unterhalten.

Aufgrund der öffentlichen Diskussion prüfen wir derzeit, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Vaterschaft herabgesetzt werden können oder sollen. In diesem Punkt bin ich offen. Aus meiner Sicht ist aber auf jeden Fall daran festzuhalten, dass heimliche Vaterschaftstests gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes und der Mutter verstoßen.

 

Meine Damen und Herren,

ein anderer Punkt, wo einige von Reformstau sprechen und andere unsägliche Vergleiche mit totalitären Regimen auf deutschen Boden ziehen, ist der Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz. Die erste Lesung im Bundestag fand vor wenigen Tagen statt. Die Beratungen in den Ausschüssen des Bundestages haben begonnen, und vielleicht kann das Gesetz dann noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Sie wissen, dass auf das Vorhaben selbst nicht nur mit Begeisterung reagiert wurde. Ein Antidiskriminierungsgesetz im Privatrecht wirft in der Tat einige Fragen auf. Wie kommt der Staat dazu, in die Privatautonomie einzugreifen, fragten einige. Und andere kritische Stimmen fragten, was das Gesetz bringen würde außer mehr Bürokratie und mehr Arbeit für die Justiz.

Ich bin da nicht so pessimistisch. Der Gesetzentwurf ist Ergebnis eines hart errungenen Kompromisses. Ich habe auch teilweise nachgeben müssen. Das aber gehört zum Wesen eines Kompromisses.

 

Wir haben aber auch eine Menge erreicht: Vor allem haben wir den Anwendungsbereich im Privatrecht so gefasst, dass der Vertragsfreiheit gebührend Rechnung getragen wird.

 

Ich bin sicher: Es wird weder eine Prozessflut geben noch werden sich die Gerichte schwer tun, das Gesetz auszulegen. Die Kolleginnen und Kollegen von den Arbeitsgerichten bitte ich um Verständnis dafür, dass ich mich auf die Vorschriften zum allgemeinen Privatrecht beschränke. Zwar ist inzwischen allen klar, dass der Schwerpunkt der umzusetzenden EG-Richtlinien im Arbeitsrecht liegt. Im Mittelpunkt der rechtspolitischen Debatte stand aber bislang der Diskriminierungsschutz im allgemeinen Vertragsrecht, und dort hatten wir ja auch die härtesten Auseinandersetzungen.

 

Wieso brauchen wir im Privatrecht überhaupt ein Antidiskriminierungsgesetz? Sie alle wissen es: Wir brauchen es, weil wir bindende Richtlinienvorgaben aus Brüssel haben, die umzusetzen waren.

 

Vorgaben für einen privatrechtlichen Diskriminierungsschutz haben wir einerseits in der Antirassismus-Richtlinie, die so gut wie jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse und wegen der ethnischen Herkunft im Privatrechtsverkehr verbietet. Diese Richtlinie war bis zum Sommer 2003 umzusetzen, und zwar durch ausdrückliche Regelungen. Das verlangt der EuGH. Die Auslegung der privatrechtlichen Generalklauseln – etwa Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, Treu und Glauben nach § 242 BGB oder sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB – werden als Umsetzungsakt nicht anerkannt.

 

Noch wichtiger ist aber: Seit wenigen Wochen haben wir auch eine Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Der Schwerpunkt dieser Richtlinie liegt im Privatversicherungsrecht. Es geht hierbei um die „Unisextarife“, also darum, ob etwa bei der privaten Altersvorsorge oder bei der privaten Krankenversicherung gleiche Tarife für Männer und Frauen durchgesetzt werden sollen. Es geht aber auch darum, ob und wann im allgemeinen Privatrechtsverkehr nach dem Geschlecht unterschieden werden darf.

 

Wir hatten im Herbst letzten Jahres plötzlich also nicht mehr nur eine Verpflichtung zum Verbot der ethnischen Diskriminierung im Privatrecht, sondern mussten uns auch auf Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechts im Privatrecht einstellen. Außerdem hatten die Vertreter der Menschen mit Behinderungen auf einen privatrechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen gedrängt, und die Bundesregierung hatte Anfang des letzten Jahres signalisiert, dieses Anliegen wohlwollend zu prüfen.

 

Was war in dieser Situation zu tun? Klar war jetzt, dass eine auf die Antirassismus-Richtlinie beschränkte Umsetzung nicht mehr möglich war. Klar war auch, dass neben den Merkmalen Rasse und ethnische Herkunft in jedem Fall die Merkmale Geschlecht und Behinderung umfasst sein würden.

 

Wir haben uns in der Regierungskoalition schließlich darauf verständigt, dass auch die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität in den Entwurf einbezogen werden. Wir haben damit also den gleichen Katalog, der nach den EU-Richtlinien auch für das Arbeitsrecht gilt. Gleichzeitig haben wir aber erreicht, dass die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote nur für „Massengeschäfte“ und für privatrechtliche Versicherungen anwendbar sind, und dass Unterscheidungen aus sachlichem Grund ausdrücklich zulässig bleiben. Möglich war das nur, weil wir diese sachgerechten Maßgaben zeitgleich bei den Brüsseler Verhandlungen über die neue Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter durchsetzen konnten.

 

Was bedeutet nun dieses Konzept für unsere Privatrechtsordnung und was bedeutet es für die künftige Arbeit der Ziviljustiz? Lassen Sie mich das an einigen Beispielen erläutern.

 

Ethnisch motivierte Benachteiligungen werden künftig ausdrücklich verboten sein. Zu diesem Ergebnis kommen wir bereits nach dem geltenden Recht, wenn wir die zivilrechtlichen Generalklauseln richtlinienkonform auslegen. Es ist also nicht erlaubt, dass sich z.B. Fitnessclubs weigern, Verträge mit Kunden türkischer oder arabischer Abstammung abzuschließen. Verboten ist es danach auch, Mietwohnungen nur noch „an Deutsche“ und nicht „an Ausländer“ vermieten zu wollen. Denn wer nicht „an Ausländer“ vermieten möchte, den interessiert in der Regel nicht der Pass des Mietinteressenten, sondern ihm genügt der fremde Akzent oder das fremde Aussehen, um ihn aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen.

 

Das sind vernünftige Regeln, die sich ohne weiteres in unsere Privatrechtsordnung einfügen. Denn Vertragsfreiheit bedeutet nicht ein Recht zur grenzenlosen Willkür. Privatautonomie war schon immer sittlich und moralisch gebunden. Und es steht unserer Gesellschaft gut zu Gesicht, diese Regeln für ein respektvolles Leben der Kulturen auch im Privatrecht durchzusetzen. Allerdings nicht im privaten Nähebereich – denn hier macht es keinen Sinn, jemandem einen Vertragspartner aufzuzwingen. Deshalb gelten die Benachteiligungsverbote beispielsweise dann nicht, wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück wohnen.

 

Nun gibt es große Ängste, dass überall dort, wo sich auch ethnische Minderheiten um einen Vertragsschluss bemühen, mit einer Vielzahl von Diskriminierungsklagen zu rechnen ist. Geschürt werden diese Befürchtungen vor allem durch die von der Antirassismus-Richtlinie vorgegebenen Beweiserleichterungen. Ich halte diese Befürchtungen aber für nicht stichhaltig. Denn eine vergleichbare Vorschrift haben wir schon heute im Arbeitsrecht in § 611a BGB: Wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Benachteiligung vermuten lassen, obliegt der Gegenseite der Beweis, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.

 

Die Vorschrift hat ihren guten Grund, denn in Diskriminierungs-Situationen befindet sich das Opfer oft in Beweisnot. Es ist aber ein Märchen, dass beispielsweise schon die Behauptung ausreicht, eine Wohnung nicht bekommen zu haben, und schon sei es Sache des Vermieters, sich zu rechtfertigen. Das Gesetz verlangt die Glaubhaftmachung, also  die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine ethnisch motivierte Benachteiligung. Erst dann kehrt sich die Beweislast um. Ich bin mir sicher, dass die Zivilgerichte mit dem Instrument der Beweiserleichterung verantwortlich umgehen werden. Fragen der Glaubhaftmachung gehören für Sie ja auch zum täglichen Brot, etwa in Verfahren der einstweiligen Verfügung. Sie können also ohne weiteres beurteilen, ob eine Tatsachenbehauptung überwiegend wahrscheinlich ist, oder eben nicht.

 

Bei der Benachteiligung aus den anderen im Gesetz genannten Gründen geht es um Diskriminierungen im allgemeinen Privatrecht wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, wegen des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität. Über die Zweckmäßigkeit dieser Verbote kann man natürlich streiten, und ich meine nach wie vor und nach intensiver Recherche, dass wir kaum einschlägige Diskriminierungsfälle haben. Schwieriger ist es da schon, die wünschenswerten Unterscheidungen von den unerwünschten Benachteiligungen abzugrenzen.

 

Unterscheidungen aus einem sachlichen Grund bleiben in jedem Fall weiter zulässig. Niemand will nämlich die Frauensauna oder den Kinderteller abschaffen, auch wenn dies mit Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder wegen des Alters verbunden ist. Außerdem haben wir den Anwendungsbereich auf „Massengeschäfte“ beschränkt, also auf Verträge, die typischerweise ohne Ansehen der Person abschlossen werden. Es geht also beispielsweise um die Absatzgeschäfte im Einzelhandel, um den Zugang zu Hotels oder Restaurants oder andere standardisierte Dienstleistungen. Denn hier sind willkürliche Unterscheidungen im Einzelfall besonders herabwürdigend.

 

Unberührt von den neuen gesetzlichen Regelungen bleibt damit erstens der gesamte Bereich der privaten Lebensgestaltung: Privatpersonen sind schließlich üblicherweise keine Anbieter von Massengeschäften, und das Gesetz gilt nur für die Anbieter, nicht aber für Nachfrager von Massengeschäften.

 

Unberührt bleiben zweitens Geschäfte, bei denen der Vertragspartner typischerweise individuell ausgewählt wird. Das ist etwa bei der Vermietung von Wohnraum, bei der Kreditvergabe oder bei sonstigen individualisierten Leistungen der Fall. Damit schützen wir die Vertragsfreiheit dort, wo sie sich in der Praxis tatsächlich entfaltet.

 

Zugegeben: All das ist neu für uns in Deutschland. Und natürlich können wir in einem Gesetzentwurf für das gesamte Privatrecht nicht jeden Einzelfall regeln. Ohne Generalklauseln kommen wir nicht aus. Die meisten Fälle sind klar, manchmal geht es um Grenzziehungen. Das ist die ureigenste Aufgabe der Gerichte, in der Sie bestens geübt sind.

 

Ich bin deshalb davon überzeugt, dass Sie, meine Damen und Herren, verantwortungsvollen Gebrauch machen werden von dem neuen Recht. Weil wir kaum Diskriminierungsfälle haben, wird es nur wenige Klagen geben. Sachlich nicht gerechtfertige Ungleichbehandlungen können wir mit dem neuen Gesetz wirksam unterbinden, zum Beispiel die diskriminierende Zurückweisung von Menschen mit Behinderungen in Gaststätten oder in Freizeiteinrichtungen. Genauso sicher bin ich mir, dass die Rechtsprechung schnell Pflöcke einschlagen wird, um eine missbräuchliche Berufung auf das Antidiskriminierungsrecht zu unterbinden.

 

Wer ohne sachlichen Grund benachteiligt wird, soll sich mit den Mitteln des Rechts nicht nur gegen den Staat, sondern auch gegen Private wehren können. Wer lediglich querulatorische Ziele verfolgt, wird auch mit dem neuen Gesetz keinen Erfolg haben.

 

Meine Damen und Herren,

Reformvorhaben im Familien-, Ehe- und Erbrecht stehen auf einer längerfristigen Agenda. Woran wir schon arbeiten oder gearbeitet haben, sind Vorhaben zu Väterrechten, Lebenspartnerschaften, zum Versorgungsausgleich und zum Pflichtteilsanspruch.

 

Ganz aktuell auf der Tagesordnung stehen die geplanten Änderungen im Bereich des Unterhaltsrechts.

 

Unterhaltsrecht ist ein Stück Gesellschaftspolitik. Dieses Rechtsgebiet ist in besonderer Weise auf die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger angewiesen und muss deshalb auch möglichst zeitnah auf gesellschaftliche Veränderungen und gewandelte Wertvorstellungen reagieren. Und die Gesellschaft hat sich geändert. Die Zahl der Scheidungen steigt mit jedem Jahr. Und über 50 % der Männer und Frauen heiraten nach einer Scheidung erneut. Auch die Rollenverteilung in der Ehe hat sich gewandelt. Die traditionelle Alleinverdienerehe wird seltener. Neue Familienstrukturen bilden sich heraus: Viele Kinder leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei einem alleinerziehenden Elternteil.

 

Vor diesem Hintergrund geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse und Wertvorstellungen verfolgt die Reform zwei wesentliche Ziele: die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung.

 

Im Vordergrund steht die Förderung des Kindeswohls. Dabei geht es um die Änderung der Rangfolge von Unterhaltsansprüchen in den so genannten Mangelfällen: Wenn das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht, soll der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Nach heutiger Rechtslage muss sich das Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Die Änderung des Vorrangs wird dazu führen, dass die Anzahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert wird. Und das ist dringend erforderlich. Zum Jahresende 2002 hatten wir die erschreckende Zahl von gut einer Million sozialhilfebedürftiger Kinder – das waren 38% der Empfänger von Sozialhilfe insgesamt. Über die Hälfte dieser Kinder, nämlich knapp 560.000, lebten bei alleinerziehenden Müttern. Deshalb sollen sich im zweiten Rang die Unterhaltsansprüche aller kinderbetreuenden Elternteile gleichberechtigt wiederfinden. Alle Frauen – und natürlich auch Männer –, die Kinder zu betreuen haben, müssen hier gleich behandelt werden, weil sie sich in der gleichen Situation befinden.

 

Das zweite wesentliche Ziel der Reform ist die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Dieser an sich schon heute im Gesetz verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe stößt auf eine immer größere Akzeptanz. Er ist aber in der Vergangenheit von der Rechtsprechung nicht immer ganz ernst genommen worden. Als Beispiel nenne ich hier nur das so genannte Altersphasenmodell, wonach eine geschiedene Mutter frühestens dann, wenn das Kind acht Jahre alt ist, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss – und das ganz unabhängig von der Betreuungssituation vor Ort. Die nichtverheiratete Mutter muss dagegen in aller Regel schon nach drei Jahren wieder arbeiten gehen. Das ist heute ebenso schwer zu vermitteln wie die Tatsache, dass der in der Ehe erworbene Lebensstandard heute der entscheidende Maßstab für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung ist. Viele Tätigkeiten sind danach nicht zumutbar, so dass der Unterhaltspflichtige weiter zahlen muss, obwohl der Unterhaltsberechtigte Arbeit finden könnte, die auch der Ausbildung und Qualifikation entspricht. Auch die Tatsache, dass die Gerichte bisher kaum von den Möglichkeiten der Befristung und Begrenzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen Gebrauch machen, lässt sich den meisten Bürgern nicht mehr vermitteln.

 

Der Grundsatz der Eigenverantwortung soll daher noch deutlicher als entscheidender Auslegungsmaßstab im Gesetz verankert werden. Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen verschärft werden. Die Gerichte sollen zudem künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Ich appelliere an dieser Stelle ausdrücklich an Sie, meine Damen und Herren Richterinnen und Richter, diese Möglichkeit auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

 

Zu guter Letzt noch zu unserem dritten Ziel, der Vereinfachung. Hier führen die neue Rangfolge und die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern zu einer erheblichen Entlastung der Familiengerichte. Außerdem werden die verstreuten Befristungsregelungen auf eine Norm konzentriert und die in der Praxis wichtige Fallgruppe der verfestigten Lebensgemeinschaft als Grund für die Herabsetzung oder Versagung von Unterhalt wird ausdrücklich im Gesetz erwähnt.

Sie sehen, die geplanten Änderungen bedeuten keine „Revolution“ im Unterhaltsrecht. Aber sie berücksichtigen eine veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit und führen zu mehr Verteilungsgerechtigkeit für die, die es nötig haben: nämlich für die Kinder.

Unverändert gilt aber: Das Unterhaltsrecht muss dem Einzelfall gerecht werden und da werden weiterhin Sie als Richterinnen und Richter in besonderer Weise gefordert sein.

 

Meine Damen und Herren,

damit bin ich am Ende meiner Ausführungen angelangt. Vielen Dank, dass Sie mir bis hierher so aufmerksam zugehört haben. Ich bin sicher – es wäre jedenfalls das erste Mal vor so einem Auditorium, wenn es nicht so wäre –, Sie werden die eine oder andere Anmerkung aus der Praxis beisteuern wollen.

 

Für gute Anregungen bin ich immer offen und freue mich deshalb auf die Diskussion.

Vielen Dank.

 

Brigitte Zypries


 

[1] Vortrag der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries bei der Mitgliederversammlung des Hamburgischen Richtervereins am 3. Februar 2005 in Hamburg. Es gilt das gesprochene Wort.